Eine einheitliche und gesonderte Feststellung ist grundsätzlich auch dann vorzunehmen, wenn bei einzelnen Feststellungsbeteiligten die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen ist
Leitsatz
Eine einheitliche und gesonderte Feststellung ist grundsätzlich auch dann vorzunehmen, wenn bei einzelnen Feststellungsbeteiligten bereits die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (Anschluß an , BFH/NV 1991, 498, unter 6., und vom V R 20/94, BFHE 178, 297, BStBl II 1995, 822; Abgrenzung zum , BFHE 170, 336, BStBl II 1994, 381).
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1997 II Seite 750 AAAAA-96019
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