BGH Beschluss v. - X ZA 1/23

Instanzenzug: Az: 17 W (pat) 5/22 Beschluss

Gründe

1I. Der Anmelder hat am beim Patentamt eine Patentanmeldung betreffend eine Buchführungssoftware eingereicht.

2Das Patentamt hat die Anmeldung wegen fehlender Patentansprüche und Zeichnungen zurückgewiesen. Mit seiner dagegen gerichteten Beschwerde hat der Anmelder seine Anmeldung weiterverfolgt. Ferner hat er Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und dessen Aussetzung bis zum Abschluss anhängiger Rechtsstreitigkeiten beim Sozial- und Finanzgericht gestellt.

3Das Patentgericht hat mit Beschluss vom das Verfahrenskostenhilfegesuch und den Aussetzungsantrag zurückgewiesen. Am hat der Anmelder erneut Verfahrenskostenhilfe und die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe beantragt. Mit Beschluss vom hat das Patentgericht das wiederholt gestellte Verfahrenskostenhilfegesuch, den Aussetzungsantrag und die Beschwerde zurückgewiesen.

4Dagegen wendet sich der Anmelder mit der - vom Patentgericht nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde. Er beantragt, ihm Verfahrenskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu bewilligen.

5II. Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 130 Abs. 1 Satz 1 PatG, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

6Das Patentgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Deshalb kann das Rechtsmittel nur auf die in § 100 Abs. 3 PatG genannten Gründe gestützt werden (vgl. , GRUR 2011, 1055 Rn. 3 - Formkörper mit Durchtrittsöffnungen; Beschluss vom - X ZB 16/22 Rn. 6).

7Es ist nicht ersichtlich, dass die dafür maßgeblichen Voraussetzungen gegeben sein könnten.

81. Der Antragsteller stützt den Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts auf eine Ungleichbehandlung im Steuerrecht. Diese Frage ist für die Beurteilung der Patentfähigkeit der Erfindung nicht entscheidungserheblich.

92. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG) ist nicht ersichtlich.

10Das Patentgericht hat dem Anmelder seine Auffassung zu der Erfolgsaussicht der Beschwerde frühzeitig mitgeteilt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

113. Ein Vertretungsmangel (§ 100 Abs. 3 Nr. 4 PatG) ist ebenso wenig ersichtlich.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:190324BXZA1.23.0

Fundstelle(n):
FAAAJ-69535