BGH Beschluss v. - VIa ZR 1132/22

Instanzenzug: Az: VIa ZR 1132/22 Urteilvorgehend Az: 24 U 278/21vorgehend Az: 14 O 281/21

Gründe

1I. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat beantragt, den Gegenstandswert seiner verfahrenseinleitenden Tätigkeit im Revisionsverfahren auf bis 35.000 € festzusetzen. Die Beklagte hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

2II. Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen, hat auch beim Bundesgerichtshof nach § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG grundsätzlich der Einzelrichter zu entscheiden (vgl. , WM 2022, 250 Rn. 8).

3III. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin war damit beauftragt, Revision einzulegen und alsdann die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zu prüfen. Dementsprechend hat er zunächst unbeschränkt Revision eingelegt und erst in der Revisionsbegründung einen geringeren als den mit dem Berufungsantrag zu 1 geltend gemachten Betrag verlangt. In einem solchen Fall bemisst sich der Gegenstand der Verfahrensgebühr nach der durch das Berufungsurteil begründeten vollen Beschwer des Mandanten (vgl. , NJW-RR 2018, 700 Rn. 18 f. und 29). Vorliegend beträgt die Beschwer der Klägerin durch das Berufungsurteil mit Blick auf den zurückgewiesenen Berufungsantrag zu 1 - auch unter Berücksichtigung der weiteren Laufleistung des Fahrzeugs bis zur Berufungsverhandlung - bis 35.000 €.

4IV. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 33 Abs. 9 Satz 1 RVG); Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 1 RVG).

Wille

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:230424BVIAZR1132.22.0

Fundstelle(n):
VAAAJ-69534