BGH Beschluss v. - 4 StR 42/24

(Wirksamkeit eines Eröffnungsbeschlusses; Anforderungen an die richtige Besetzung)

Gesetze: § 76 Abs 1 S 2 GVG, § 56 Abs 1 StGB, § 199 Abs 1 StPO

Instanzenzug: LG Essen Az: 30 KLs 9/23

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung und „vorsätzlicher“ Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es nicht zur Bewährung ausgesetzt hat, und ihn im Übrigen freigesprochen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

21. Soweit das Landgericht den Angeklagten im Fall II.B wegen Körperverletzung verurteilt hat, fehlt es an der Verfahrensvoraussetzung eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses (§ 203 StPO). Die diesem Tatvorwurf zugrundeliegende Anklageschrift vom hat das Landgericht im Hauptverhandlungstermin am – unter Eröffnung des Hauptverfahrens – zur Hauptverhandlung zugelassen. Der Kammerbeschluss wurde, worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hinweist, in der Besetzung gefasst, in der die Strafkammer die im Übrigen bereits begonnene Hauptverhandlung führte, nämlich unter Beteiligung der Kammervorsitzenden, einer weiteren Berufsrichterin sowie – offenbar – auch der Schöffen. Dies entspricht nicht der für die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens und die Zulassung der Anklage vorgesehenen Kammerbesetzung gemäß § 199 Abs. 1 StPO i.V.m. § 76 Abs. 1 Satz 2 GVG, welche aus drei Berufsrichtern unter Ausschluss der Schöffen besteht (vgl. mwN). Infolgedessen ist der Eröffnungsbeschluss nicht wirksam, was ein im Revisionsverfahren nicht behebbares Verfahrenshindernis zur Folge hat (vgl. BGH, aaO). Der Senat stellt das Verfahren insoweit ein.

32. Die Teileinstellung bedingt die Neufassung des Schuld- und Strafausspruchs durch den Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO.

4Die Entscheidung der Strafkammer über die (versagte) Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung kann hingegen bestehen bleiben. Dem steht nicht entgegen, dass das Landgericht zur Begründung der negativen Sozialprognose gemäß § 56 Abs. 1 StGB auch auf den Umstand abgehoben hat, dass der Angeklagte die – der Einstellung unterliegende – Körperverletzungstat im Rahmen einer Untersuchungshaft begangen hat. Es kann dahinstehen, ob diese Erwägung außer Betracht bleiben muss, nachdem der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts die Verurteilung wegen dieser Tat mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben hat, oder ob das an sich rechtsfehlerfrei festgestellte Körperverletzungsgeschehen hierdurch lediglich insoweit entfallen ist, als es Grundlage der Verurteilung wegen der Tat zu II.B der Urteilsgründe war, für die Aussetzungsentscheidung wegen der verbleibenden Einzelstrafe betreffend die andere prozessuale Tat (II.A der Urteilsgründe) jedoch weiter herangezogen werden kann. Denn der Senat schließt angesichts der weiteren vom Landgericht angeführten Prognosegesichtspunkte jedenfalls aus, dass es für die Entscheidung des Landgerichts, die Strafvollstreckung nicht zur Bewährung auszusetzen, tragend war und diese ohne die Berücksichtigung der Körperverletzungstat anders ausgefallen wäre. Die Strafkammer hat ihre Prognoseentscheidung maßgeblich auf die Vielzahl von Vorstrafen, die Hafterfahrung des Angeklagten sowie den Umstand gestützt, dass er die hier gegenständliche versuchte räuberische Erpressung weniger als ein Jahr nach seiner letzten Haftentlassung, ersichtlich unbeeindruckt von der Haft, beging.

53. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:230524B4STR42.24.0

Fundstelle(n):
CAAAJ-69523