Grunderwerbsteuergesetz Kommentar
12. Aufl. 2025
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Anhang: Artikel 30 des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes
Mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz wurde die Anpassung des Grunderwerbsteuergesetzes an das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Form des § 24 GrEStG (vgl. Keßeler in Hofmann, GrEStG, § 24) verabschiedet.
Der Status quo vor Inkrafttreten des MoPeG wird im Grunderwerbsteuergesetz – rein provisorisch – auf drei Jahre befristet fortgeführt. Art. 30 i. V. mit § 36 Abs. 5 des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes regelt den Entfall des § 24 GrEStG mit Ablauf des . In seiner Stellungnahme v. hat der Bundesrat eine „Entfristung" des § 24 GrEStG vorgeschlagen. Der Artikel 30 sollte aufgehoben werden. Da im Entwurf des Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) allerdings auch die – im Rahmen des Wachstumschancengesetzes bereits einmal gescheiterte – Einführung einer „Mitteilungspflicht über innerstaatliche Steuergestaltungen" vorgesehen ist, ist ein Scheitern des gesamten Gesetzesvorhabens – insbesondere nach Bruch der Ampelkoalition – weiterhin nicht ausgeschlossen. Mit Gegenäußerung vom hat sich zudem der Bundestag vorerst gegen eine Entfristung ausgespro...