Unternehmereigenschaft einer Grundstücksgemeinschaft bei Vermietung von Garagen
Leitsatz
1. Neben natürlichen und juristischen Personen kommen auch Personenzusammenschlüsse als Unternehmer in Betracht.
2. Ein Zusammenschluss natürlicher Personen erbringt regelmäßig (nur) dann als selbständiger Unternehmer Leistungen gegen
Entgelt, wenn dem Leistungsempfänger diese Personenmehrheit als Schuldner der vereinbarten Leistung und Gläubiger des vereinbarten
Entgelts gegenübersteht.
3. Wer bei den Leistungen als Leistender anzusehen ist, ergibt sich regelmäßig aus den abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen.
Fundstelle(n): StBp 2024 S. 275 Nr. 9 StBp 2024 S. 278 Nr. 9 UR 2024 S. 756 Nr. 20 UR 2024 S. 758 Nr. 20 MAAAJ-69469
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