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FG Münster Urteil v. - 8 K 1319/21 Kg

Gesetze: EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; FVG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4

Kindergeld

Zuständigkeit der Familienkasse Zentraler Kindergeldservice für die Fallgruppe „Kind mit Behinderung”

Leitsatz

1. Aufgrund des gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4 FVG ergangenen Beschlusses des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit 129/2022 vom und der damit abweichend von den Vorschriften der AO über die örtliche Zuständigkeit von Finanzbehörden vorgenommenen Übertragung der Entscheidung über den Kindergeldanspruch für bestimmte Bezirke oder Gruppen von Berechtigten (hier: Fallgruppe „Kind mit Behinderung”) auf eine andere Familienkasse (hier: Familienkasse Zentraler Kindergeldservice) im Laufe eines Klageverfahrens kommt es zu einem gesetzlichen Beteiligtenwechsel. Der Vorstandsbeschluss ist jedenfalls bzgl. der Fallgruppe „Kind mit Behinderung” inhaltlich hinreichend bestimmt. Da die Konzentrationsermächtigung im Ermessen des Vorstandes der Bundesagentur für Arbeit liegt, kommt es für die gerichtliche Überprüfung nicht darauf an, warum die Daten von Kindern mit Behinderung besonders schützenswert sein sollen. Entsprechende Überlegungen betreffen die Ebene der Zweckmäßigkeit und damit den Beurteilungsspielraum des Vorstandes der Bundesagentur für Arbeit.

2. Ein Pflegekind i.S.v. § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist eine Person, mit der der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist. Zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Kind muss ein Aufsichts-, Betreuungs- und Erziehungsverhältnis wie zwischen Eltern und leiblichen Kindern und eine ideelle Beziehung bereits über einen längeren Zeitraum bestanden haben. Dies ist in den ersten 12 Monaten, nachdem das Kind in den Haushalt aufgenommen worden ist und zuvor weder ein dem Eltern-Kind-Verhältnis vergleichbares Autoritätsverhältnis noch eine familiär-häusliche Verbindung oder familienähnliche Umgänge (z.B. gemeinsame Urlaube, tägliche gemeinsame Mahlzeiten, gemeinsame Freizeitgestaltung, Einkäufe oder ähnliche Unternehmungen) bestanden hatten und keine Personensorge bzw. Aufsichts-, Erziehungs- und Betreuungsfunktionen ausgeübt worden ist, nicht gegeben.

Fundstelle(n):
CAAAJ-69468

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FG Münster, Urteil v. 18.04.2024 - 8 K 1319/21 Kg

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