Errichtung einer Photovoltaikanlage als gewerbliche Infektion der Einkünfte einer im Übrigen nur vermögensverwaltend tätigen
Personengesellschaft
Leitsatz
1. Gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG 2010 gilt als Gewerbebetrieb in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene
Tätigkeit einer Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 ausübt
oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 bezieht.
2. a) Die Erzielung gewerblicher Einkünfte führt gemäß § 15 Abs. 3 EStG zu einer "Infektion" der insgesamt von der Personengesellschaft
erzielten Einkünfte hin zu Einkünften aus Gewerbebetrieb.
b) In der Folge sind vormals erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen mit Beginn
einer originär gewerblichen Tätigkeit bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb zu erfassen.
3. Bei besonders geringfügiger gewerblicher Betätigung soll es nach der Rechtsprechung des BFH nicht zu einer Abfärbung auf
die übrigen Einkünfte kommen, wobei eine die umqualifizierende Wirkung nicht auslösende gewerbliche Tätigkeit von äußerst
geringem Ausmaß dann anzunehmen sei, wenn die originär gewerblichen Nettoumsatzerlöse 3% der Gesamtnettoumsätze (relative
Grenze) der Personengesellschaft und zugleich den Höchstbetrag von 24.500 € im Feststellungszeitraum (absolute Grenze) nicht
übersteigen (vgl. , BStBl II 2020, 118, Rn 33 m.w.N.).
Fundstelle(n): DStR 2024 S. 2252 Nr. 40 DStR 2024 S. 2256 Nr. 40 DStRE 2024 S. 1338 Nr. 21 IAAAJ-69466
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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 12.12.2023 - 1 K 1572/20
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