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BFH Urteil v. - II R 43/96 BStBl 1997 II S. 73

Gesetze: ErbStG 1974 § 30 Abs. 1, 3 und 4AO 1977 § 169 Abs. 2 Nr. 2AO 1977 § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1

Keine Anzeigepflicht des Erwerbers nach § 30 Abs. 1 ErbStG, wenn sich aus einer amtlich eröffneten Verfügung von Todes wegen neben den Namen der Beteiligten der Rechtsgrund für den Erwerb entnehmen läßt

Leitsatz

1. Nach § 30 Abs. 3 ErbStG 1974 entfällt die Anzeigepflicht u. a. dann, wenn sich aus der amtlich eröffneten Verfügung von Todes wegen unzweifelhaft ,,das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser'' ergibt. Damit sind nicht die ,,persönlichen Verhältnisse'' des Erwerbers zum Erblasser (Schenker), insbesondere nicht der Verwandtschaftsgrad, gemeint, sondern die (Rechts-)Verhältnisse zwischen dem Erwerber und dem Erblasser bzw. Schenker, die den Erbschaft- bzw. Schenkungsteuertatbestand ausgelöst haben.

2. Kann das FA der amtlich eröffneten Verfügung von Todes wegen unzweifelhaft die namentliche Bezeichnung des Erblassers bzw. Schenkers und des Erwerbers sowie den Rechtsgrund für den Erwerb entnehmen, entfällt gemäß § 30 Abs. 3 ErbStG 1974 die Anzeigepflicht nach § 30 Abs. 1 ErbStG 1974.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1997 II Seite 73
BFH/NV 1997 S. 54 Nr. -1
OAAAA-96010

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BFH, Urteil v. 16.10.1996 - II R 43/96

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