Ermessensfehlerhafte Versetzung eines Personalratsvorsitzenden
Gesetze: § 114 VwGO, § 10 BPersVG, § 19 Abs 1 S 3 WBO, § 21 Abs 2 S 1 WBO, § 23a Abs 2 S 1 WBO
Tatbestand
1Der Antragsteller wendet sich gegen einen Dienstpostenwechsel innerhalb des Zentrums ... der Bundeswehr.
2Der ... geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 30. September ... Zuletzt wurde er im Dezember 2013 zum Oberstleutnant befördert und mit Wirkung vom 1. Oktober ... in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 eingewiesen. Seit war er auf einem Dienstposten als Dezernatsleiter bei der ...gruppe, einem dem Zentrum ... unterstehenden Dienststellensegment, eingesetzt.
3Im Frühjahr 2020 wurde der Antragsteller zum Vorsitzenden des Gesamtpersonalrats beim Zentrum ... gewählt. Unter dem beantragte der Gesamtpersonalrat die Freistellung des Antragstellers, die der Kommandeur des Zentrums ... als Dienststellenleiter ablehnte. Stattdessen versetzte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr den Antragsteller mit der hier gegenständlichen Verfügung Nr. ... vom zum (mit voraussichtlicher Verwendungsdauer bis ) auf einen Dienstposten als ...-Stabsoffizier ohne Leitungsfunktion im Sachgebiet ... beim Zentrum ... am selben Standort. Die Anhörung des Personalrats hierzu hatte der Antragsteller nicht ausdrücklich abgelehnt.
4Unter dem erhob der Antragsteller Beschwerde "gegen die nicht durchgeführte Anhörung der Vertrauensperson bezüglich meines Dienstpostenwechsels von ... zum ... gem. § 24 Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG)".
5Das Bundesministerium der Verteidigung erteilte daraufhin den Auftrag, die Anhörung gemäß § 24 SBG nachzuholen. Am leitete der Kommandeur des Zentrums ... hierzu mehrere E-Mails des Bundesamts für das Personalmanagement und des Sachgebiets ... Zentrums ... an den Personalrat weiter und bat um nachträgliche Anhörung; die weitergeleiteten E-Mails enthielten schlagwortartig die Aufforderung zur nachträglichen Beteiligung und das Formular eines Anhörungsprotokolls, in dem lediglich das Erstellungsdatum der Versetzungsverfügung aufgeführt war. Am teilte der Personalrat mit, dass aufgrund unzureichender Informationen eine sachgerechte Stellungnahme nicht möglich sei. Das Zentrum ... bat daraufhin das Bundesamt für das Personalmanagement um Übermittlung einer Begründung für den Dienstpostenwechsel des Antragstellers.
6Am leitete der Gesamtpersonalrat beim Zentrum ... ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren mit dem Ziel der Freistellung des Antragstellers ein. Mit Beschluss vom - 15 K 493/21.PVB - verpflichtete das Verwaltungsgericht ... den Kommandeur des Zentrums ..., den Antragsteller von seiner dienstlichen Tätigkeit freizustellen. Mit Schreiben vom stellte der Kommandeur des Zentrums ... daraufhin den Antragsteller als Vorsitzenden des Gesamtpersonalrats für die laufende Amtsperiode frei. Mit Verfügung Nr. ... vom ordnete das Bundesamt für das Personalmanagement den Wechsel des Antragstellers auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt zum an.
7Unter dem erklärte das Bundesamt für das Personalmanagement, dass eine Freistellung auf dem ursprünglichen Dienstposten in der ...gruppe nicht realisierbar gewesen sei, weil es sich hierbei um ein für NATO und EU tätiges Dienststellensegment mit erhöhter Sichtbarkeit und Auftragsspitzen handele. Auf Bitte der Dienststelle sei deshalb der Antragsteller auf einen gleichwertigen Dienstposten A 13/A 14 versetzt worden, um die Arbeitsfähigkeit der ...gruppe aufrechtzuerhalten.
8Unter dem übermittelte der Vorsitzende und Gruppensprecher der Soldaten dem Kommandeur des Zentrums ... die Stellungnahme des Personalrats. Eine Versetzung vor Ablauf der angekündigten Verwendungsdauer und von einem Dienstposten als Dezernatsleiter auf den eines Sachbearbeiters sei im Rahmen der Personalentwicklung nur bei einem entsprechend schlechten Leistungsniveau vorgesehen. Da die Versetzung wegen der Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personalvertretung erfolgt sei, stelle dies eine ungerechtfertigte Benachteiligung nach § 10 BPersVG dar, was zur Rechtswidrigkeit der Personalmaßnahme führe. Eine Freistellung erfolge grundsätzlich nicht auf Dienstposten der Sollorganisation, sondern auf einem dienstpostenähnlichen Konstrukt.
9In einem Schreiben vom monierte das Bundesministerium der Verteidigung gegenüber dem Bundesamt für das Personalmanagement, dass zwar die Stellungnahme weitergeleitet, eine Erörterung gemäß § 21 Satz 3 SBG jedoch noch nicht durchgeführt worden sei. Am erinnerte auch der Vorsitzende des Personalrats an die ausstehende Erörterung. Unter dem nahm der Kommandeur des Zentrums ... zu den Einwendungen des Personalrats schriftlich Stellung. Die Verkürzung der Verwendungsdauer sei der Wahl des Antragstellers zum Vorsitzenden des Gesamtpersonalrats geschuldet, die eine Versetzung erforderlich gemacht habe. Ein höhengleicher Wechsel auf einen anderen Dezernatsleiter-Dienstposten sei nicht praktikabel gewesen, weil der hierfür in Betracht kommende Dienstposten besetzt gewesen sei und zudem mit der gleichzeitigen Aufgabenbindung im Personalrat nicht vereinbar gewesen wäre.
10In der Folge erörterten der Personalrat und der ständige Vertreter des Kommandeurs die Angelegenheit auf der Grundlage der Stellungnahmen vom (ÖPR) und (Dienststellenleiter) in einer Sitzung des Personalrats (Protokoll vom .). Der Personalrat führte ergänzend an, dass auch andere Angehörige der ...gruppe nationale Aufgaben wahrnähmen. Er halte die Erörterung insgesamt für nicht ordnungsgemäß, weil der zuständige Personalführer nicht mitgewirkt habe.
11Mit Bescheid vom , ausgehändigt am , wies das Bundesministerium der Verteidigung die Beschwerde zurück. Sie sei bereits unzulässig, weil sich die streitgegenständliche Versetzungsverfügung erledigt habe. Aufgrund der Freistellung sei der Antragsteller auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt weiterversetzt worden, so dass seine Beschwer nachträglich entfallen sei. Ein Feststellungsinteresse sei nicht gegeben. Im Übrigen sei die Beschwerde unbegründet, weil die Anhörung des Personalrats im Beschwerdeverfahren wirksam nachgeholt worden sei. Eine Benachteiligung des Antragstellers liege nicht vor, weil die Dienstposten dotierungsgleich seien und kein weiterer Dezernatsleiterposten zur Verfügung gestanden habe.
12Mit Schreiben vom hat der Antragsteller daraufhin die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Das Bundesministerium der Verteidigung hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom dem Senat vorgelegt.
13Zur Begründung führt der Antragsteller insbesondere aus, dass sich die Rechtswidrigkeit der Personalmaßnahme aus der Absicht ergebe, ihn wegen seiner Tätigkeit im Gesamtpersonalrat zu benachteiligen. Die Wahl in den Personalrat bilde keinen Grund, ihn von einem Dienstposten abzuversetzen, vielmehr sei ihm benachteiligungsfrei die Tätigkeit im Personalrat zu ermöglichen. Seine Freistellung sei erst erfolgt, nachdem das Verwaltungsgericht die Dienststelle hierzu verpflichtet habe. Bis dahin habe er jeweils eine anlassbezogene Freistellung arbeitstäglich in Anspruch genommen. Die Aufhebung der Versetzung sei erforderlich, damit seine Laufbahnnachzeichnung auf einer korrekten Ausgangsbasis erfolgen könne und festgestellt sei, dass ihm im fraglichen Zeitraum rechtswidrige Beschäftigungsbedingungen auferlegt worden seien.
14Der Antragsteller beantragt,
die Versetzungsverfügung des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr - III 3.4 vom (Nr. ...) aufzuheben,
hilfsweise festzustellen, dass die genannte Verfügung rechtswidrig ist.
15Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
16Zur Begründung verweist es im Wesentlichen auf die Gründe des Beschwerdebescheids.
17Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
Gründe
18Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat im Hilfsantrag Erfolg.
191. Der auf die Aufhebung der Verfügung Nr. ... des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom gerichtete Hauptantrag ist unzulässig.
20Mit der Verfügung Nr. ... hatte das Bundesamt für das Personalmanagement den Antragsteller zum von seinem bisherigen Dezernatsleiter-Dienstposten bei der ...gruppe auf einen Dienstposten als ...-Stabsoffizier ohne Leitungsfunktion in einem Sachgebiet des Zentrums ... versetzt. Der Rechtsstreit um die Aufhebung dieser Verfügung hat sich erledigt, nachdem das Bundesamt für das Personalmanagement mit Verfügung Nr. ... - im Hinblick auf die Freistellung des Antragstellers als Vorsitzendem des Gesamtpersonalrats - den weiteren Wechsel des Antragstellers zum von diesem Dienstposten auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt angeordnet hat (vgl. 1 WB 12.21 - juris Rn. 22).
212. Der Hilfsantrag, die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Versetzungsverfügung festzustellen, hat als Fortsetzungsfeststellungsantrag (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 3 WBO) Erfolg.
22a) Der Antrag ist zulässig.
23Hat sich eine truppendienstliche Maßnahme, die - wie hier eine Versetzungsverfügung - keinen Befehl im Sinne von § 2 Nr. 2 WStG darstellt, oder die Ablehnung einer solchen Maßnahme vor der gerichtlichen Entscheidung erledigt, so entscheidet das Wehrdienstgericht gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 WBO, ob die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Das erforderliche Feststellungsinteresse kann sich nach der Rechtsprechung des Senats - allgemein - aus einem Rehabilitierungsinteresse, aus einer Wiederholungsgefahr oder aus der Absicht ergeben, einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, sofern dieser nicht von vornherein als aussichtslos erscheint; ein Feststellungsinteresse kommt auch in Betracht, wenn die erledigte Maßnahme eine fortdauernde faktische Grundrechtsbeeinträchtigung nach sich zieht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom - 1 WB 60.11 - NVwZ 2013, 1227 Rn. 26 und vom - 1 WB 6.13 - juris Rn. 24). Ist der Betroffene - wie hier der Antragsteller - Mitglied einer Personalvertretung, so kann er ein Feststellungsinteresse auch aus dem gesetzlichen Behinderungs- und Benachteiligungsverbot begründen (für die hier maßgebliche Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung: § 8 BPersVG a. F., seit : § 10 BPersVG n. F.).
24Ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung ist danach gegeben. Zum einen hat der Antragsteller unter dem Blickwinkel des Benachteiligungsverbots (§ 8 BPersVG a. F.) ein Interesse an der Klärung, welche Auswirkungen die nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen unberechtigte Verweigerung seiner vollständigen Freistellung (§ 59 Satz 1 SBG i. V. m. § 55 BPersVG) auf die hier gegenständliche Versetzung hat. Hinzu kommt, dass es sich um eine durch die Wahl zum Vorsitzenden des Gesamtpersonalrats veranlasste Versetzung von einem Dezernatsleiter- auf einen Sachbearbeiterdienstposten handelte, was - unabhängig von der gleichen Dotierung dieser Dienstposten - eine personalvertretungsrechtlich relevante Benachteiligung jedenfalls als möglich erscheinen lässt. Ein Feststellungsinteresse ergibt sich schließlich unter dem Blickwinkel der - nach der vollständigen Freistellung des Antragstellers erforderlichen - Laufbahnnachzeichnung (§ 52 Abs. 1 Satz 2 BPersVG, § 27b SG). Der Antragsteller hat zum Stichtag eine planmäßige dienstliche Beurteilung erhalten, die auch den Zeitraum der hier strittigen Verwendung umfasst und die als letzte Beurteilung vor der Freistellung grundsätzlich bei der Referenzgruppenbildung heranzuziehen ist; ob diese dienstliche Beurteilung indes eine benachteiligungsfreie Laufbahnnachzeichnung ermöglicht, ist fraglich, wenn sich die Versetzung als rechtswidrig erweist.
25b) Der Antrag ist auch begründet.
26Die Verfügung Nr. ... vom , mit der das Bundesamt für das Personalmanagement den Antragsteller auf einen Dienstposten ohne Leitungsfunktion in einem Sachgebiet des Zentrums ... versetzt hatte, war rechtswidrig.
27Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat ein Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Über die Verwendung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen (stRspr, vgl. 1 WB 30.02 - juris Rn. 7 f. m. w. N.). Diese Ermessensentscheidung kann vom Wehrdienstgericht nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte oder die personalbearbeitende Stelle den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm bzw. ihr zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 114 VwGO). Die gerichtliche Überprüfung richtet sich auch darauf, ob die vom Bundesministerium der Verteidigung im Wege der Selbstbindung in Verwaltungsvorschriften festgelegten Maßgaben und Verfahrensregeln eingehalten sind (vgl. 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 <27>).
28Die hier strittige Versetzung ist bereits deshalb ermessensfehlerhaft und rechtswidrig, weil das Bundesamt für das Personalmanagement von unzutreffenden, in Wahrheit nicht gegebenen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist (vgl. 3 C 64.89 - BVerwGE 91, 77 <80> und vom - 6 C 24.15 - BVerwGE 156, 59 Rn. 33). Das Bundesamt für das Personalmanagement hat sich von der Fehlvorstellung leiten lassen, der Antragsteller müsse als Vorsitzender des Gesamtpersonalrats nicht in Vollzeit freigestellt und damit auch nicht - wie dies für die Fälle der vollständigen Freistellung vorgesehen ist (siehe Nr. der Anlage 8.1 zur Allgemeinen Regelung A-1360/3) - auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt (Planstelle z. b. V.) versetzt werden.
29Das Verwaltungsgericht Aachen hat mit dem Beschluss von rechtskräftig entschieden, dass der Vorsitzende des Gesamtpersonalrats vollständig von seiner dienstlichen Tätigkeit freizustellen ist. Zwar ist dieser Beschluss auf einen entsprechenden Verpflichtungsantrag hin ergangen und bezieht sich deshalb in seinem in Rechtskraft erwachsenen Tenor nur auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bzw. auf eine Freistellung für die Zukunft. Aus den Gründen des Beschlusses ergibt sich jedoch, dass der Arbeitsumfang der Tätigkeit des Antragstellers als Gesamtpersonalratsvorsitzender bereits von Beginn seiner Amtszeit an eine vollständige Freistellung erforderlich gemacht hat und sich - bei sachgerechter Wahrnehmung der Aufgaben als Gesamtpersonalratsvorsitzender - nicht mit einer gleichzeitigen (teilweisen) Wahrnehmung von dienstlichen Sachbearbeiterfunktionen vereinbaren ließ. Das Verwaltungsgericht hat hierzu eine Indizwirkung darin gesehen, dass schon der Amtsvorgänger des Antragstellers über mehrere Wahlperioden eine vollständige Freistellung erhalten hat. Zum anderen hat es darauf abgestellt, dass der Gesamtpersonalrat im Einzelnen die Tätigkeiten seines Vorsitzenden für die Vergangenheit in Tabellenform konkret aufgelistet und damit eine Erforderlichkeit der Freistellung belegt hat; diesen Darlegungen des Gesamtpersonalrats ist die Dienststelle nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten.
30Auch wenn diese Entscheidungsgründe nicht von der Rechtskraftwirkung des Beschlusses umfasst sind, besteht für das vorliegende Wehrbeschwerdeverfahren kein Anlass, von den plausiblen Feststellungen des Verwaltungsgerichts abzuweichen. Das Bundesministerium der Verteidigung hat weder in dem Beschwerdebescheid noch im gerichtlichen Verfahren Tatsachen vorgetragen, die die Einschätzung des Verwaltungsgerichts zu der von Beginn an bestehenden Arbeitsbelastung des Antragstellers als Gesamtpersonalratsvorsitzender in Frage stellen. Auch im Übrigen sind für den Senat keine Anhaltspunkte ersichtlich, die eine weitere Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen nahelegen würden (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 18 Abs. 2 Satz 1 WBO).
31Da der Hilfsantrag bereits aus diesem Grund Erfolg hat, kommt es auf die weiteren Einwände des Antragstellers, dass der Personalrat nicht ordnungsgemäß angehört worden sei und die Versetzung von einem Dienstposten mit Leitungsfunktion auf einen Sachbearbeiter-Dienstposten gegen das Benachteiligungsverbot (§ 8 BPersVG a. F., § 10 BPersVG n. F.) verstoße, nicht an. Die Versetzung hat sich jedenfalls insofern auf den Antragsteller nachteilig im Sinne des § 8 BPersVG a. F. (nunmehr § 10 BPersVG) ausgewirkt, als er trotz einer Vollzeitbelastung durch den Gesamtpersonalrat eine zusätzliche Sachbearbeitertätigkeit wahrnehmen musste. Diese zusätzliche Arbeitsbelastung war zugleich für die Ausübung der Personalratstätigkeit hinderlich.
323. Die Kostenentscheidung beruht auf § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 20 Abs. 1 Satz 1 WBO. Dem Bund wurden die Kosten insgesamt auferlegt, weil der Antragsteller mit seinem sachlichen Anliegen Erfolg hatte und das prozessuale Unterliegen im Hauptantrag demgegenüber nicht wesentlich ins Gewicht fällt (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2024:290224B1WB74.22.0
Fundstelle(n):
LAAAJ-69452