BVerfG Urteil v. - 2 BvQ 40/24

Erfolgloser Eilantrag auf Aufhebung von Verhandlungsterminen in einem Strafverfahren - unzureichende Antragsbegründung

Gesetze: § 32 Abs 1 BVerfGG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG

Instanzenzug: AG Aschaffenburg kein Datum verfügbar Az: 331 Cs 103 Js 1438/24 Beschlussvorgehend LG Aschaffenburg Az: Qs 23/24 Beschluss

Gründe

1 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig. Er ist nicht in einer Weise begründet, dass das Bundesverfassungsgericht wenigstens summarisch beurteilen kann, ob eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vorneherein unzulässig oder unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvQ 28/15 - Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvQ 46/19 -, juris, Rn. 2). Der Antragsteller legt nicht nachvollziehbar dar, in welchem Grundrecht er sich verletzt sieht. Gegenstand und Ablauf des strafgerichtlichen Verfahrens können bestenfalls in Ansätzen nachvollzogen werden. Eine verantwortbare verfassungsrechtliche Prüfung, auch im Sinne einer bloßen Folgenabwägung, ist auf Grundlage seiner Ausführungen nicht möglich. Überdies legen seine Ausführungen nahe, dass eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde gegen den verfristet wäre.

2 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2024:qk20240612.2bvq004024

Fundstelle(n):
GAAAJ-69445