Ablehnung eines isolierten PKH-Antrags für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde - mangelnde Darlegungen zur Erforderlichkeit der PKH-Gewährung sowie zu den Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung
Gesetze: § 90 BVerfGG, § 114 Abs 1 S 1 ZPO
Instanzenzug: LG Hildesheim Az: 3 T 27/21 Beschluss
Gründe
1 1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde entsprechend §§ 114 ff. ZPO zulässig (vgl. BVerfGE 1, 109 <110 ff.>; 27, 57; 92, 122 <123>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 336/16 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 872/22 -, Rn. 1). Auch die isolierte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde ist nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 2014/16 -, Rn. 3).
2 Prozesskostenhilfe ist allerdings nur zu bewilligen, wenn dies unbedingt erforderlich er-scheint (vgl. BVerfGE 92, 122 <123>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 2014/16 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 1882/23 -, Rn. 2). Das ist der Fall, wenn der Betroffene gehindert ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen, er die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 2258/09 -, juris, Rn. 6 f.).
3 2. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Antragsteller legt nicht in einer den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG entsprechenden Weise dar, dass er daran gehindert ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen. Überdies bietet die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Eine mögliche Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Antragstellers nicht ersichtlich.
4 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240528.2bvr083722
Fundstelle(n):
MAAAJ-69443