Hartwig Maier, Thomas Kremer

Lehrbuch Einkommensteuer

30. Aufl. 2024

ISBN der Online-Version: 978-3-482-01516-8
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-65830-9

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Lehrbuch Einkommensteuer (30. Auflage)

Kapitel 2: Steuerpflicht

2.1 Persönliche und sachliche Steuerpflicht

11Bei jedem Steuerfall ist zu untersuchen, ob und ggf. in welcher Höhe eine Steuerschuld entstanden ist (§ 38 AO). ESt wird nur dann geschuldet, wenn zwei voneinander unabhängige Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die Person, welche die Steuer schuldet, ist steuerpflichtig (§ 33 Abs. 1 AO);

  2. diese Person hat ein zu versteuerndes Einkommen erzielt.

12(Einstweilen frei)

13Folglich unterscheidet das EStG zwei verschiedene Arten von „Steuerpflicht“. Einerseits dient der Begriff nach § 1 EStG zur Abgrenzung des Personenkreises, der Steuerschuldner sein kann. Insofern spricht man von persönlicher Steuerpflicht.

14Im EStG werden jedoch auch Einkünfte ausdrücklich als „steuerpflichtig“ bezeichnet (vgl. z. B. die §§ 18 Abs. 2, 22 Nr. 3 Satz 2 EStG). Der Begriff „Steuerpflicht“ dient folglich auch dazu, Art und Umfang der Einkünfte festzulegen, die der ESt unterliegen. Insofern spricht man von sachlicher Steuerpflicht.

Merke

Bei der persönlichen Steuerpflicht wird geprüft, wer der ESt unterliegt, bei der sachlichen Steuerpflicht wird geprüft, was der ESt unterliegt.

2.2 Die einkommensteuerpflichtigen Personen

15Aus § 1 EStG geht hervor, dass nur natürliche Personen einkommensteuerpflichtig sein können. Juristische Personen und...

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