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Energiesteuerrecht | Thermische Abfallbehandlung gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG (BFH)
Die Steuerentlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG setzt
voraus, dass das Energieerzeugnis im Rahmen der thermischen Abfallbehandlung zu
zweierlei Zwecken verwendet und nicht nur verheizt wird. Ein neben dem
Verheizen bestehender zweiter Verwendungszweck im Sinne dieser Vorschrift liegt
vor, wenn eine chemische Reaktion stattfindet, für die ein Verbrennungsprodukt
des Erdgases zwingend erforderlich ist (;
veröffentlicht am ).
Hintergrund: Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG wird auf Antrag eine Steuerentlastung für Energieerzeugnisse gewährt, die nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 9, 10 oder § 2 Abs. 3 Satz 1 EnergieStG versteuert und für die thermische Abfall- oder Abluftbehandlung verwendet worden sind.
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Klägerin, die eine A...