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Online-Nachricht - Donnerstag, 20.06.2024

Energiesteuerrecht | Thermische Abfallbehandlung gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG (BFH)

Die Steuerentlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG setzt voraus, dass das Energieerzeugnis im Rahmen der thermischen Abfallbehandlung zu zweierlei Zwecken verwendet und nicht nur verheizt wird. Ein neben dem Verheizen bestehender zweiter Verwendungszweck im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn eine chemische Reaktion stattfindet, für die ein Verbrennungsprodukt des Erdgases zwingend erforderlich ist (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG wird auf Antrag eine Steuerentlastung für Energieerzeugnisse gewährt, die nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 9, 10 oder § 2 Abs. 3 Satz 1 EnergieStG versteuert und für die thermische Abfall- oder Abluftbehandlung verwendet worden sind.

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Klägerin, die eine A...

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