Ist mit der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, insbesondere mit Art. 9 Abs. 1 und Art. 193, die Situation des vorliegenden Falles vereinbar, in der auf der Grundlage der besonderen nationalen Mehrwertsteuerregelung für "Gesellschaften" (Zusammenschlüsse von Personen ohne eigene Rechtspersönlichkeit) ein sogenannter "benannter Gesellschafter" für die Zahlung der Steuer für die gesamte Gesellschaft haftet, obwohl ein anderer Gesellschafter mit dem Endverbraucher über die Erbringung von Dienstleistungen verhandelt hat?
Hängt die Vereinbarkeit dieser Situation mit der Richtlinie 2006/112/EG davon ab, ob dieser andere Gesellschafter von den Regeln für Verhandlungen in Angelegenheiten der Gesellschaft abgewichen ist und mit dem Endverbraucher im eigenen Namen verhandelt hat?