BFH Beschluss v. - IV B 91/13

Rüge materieller Rechtsanwendungsfehler

Leitsatz

NV: Die Rüge fehlerhafter Anwendung materiellen Rechts führt grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision.

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Beschwerde ist unbegründet und war daher durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—). Gründe, welche nach § 115 Abs. 2 FGO zur Zulassung der Revision führen würden, liegen, soweit sie überhaupt in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Form dargelegt worden sind, nicht vor.

2 1. Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ausführt, das Finanzgericht (FG) habe dadurch einen Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO begangen, dass es widersprüchlich und unzutreffend einerseits festgestellt habe, der für die Komplementär-GmbH der Beigeladenen zu 1. ergangene Körperschaftsteuerbescheid 2007 sei bestandskräftig geworden, während es andererseits aber darauf verwiesen habe, die dort verarbeiteten Bilanzpositionen „Pensionsrückstellung“ und „Ausgleichsanspruch“ seien unzulässig gebildet worden, macht er damit im Kern eine materiell-rechtlich fehlerhafte Rechtsanwendung, nicht aber einen die Revisionszulassung begründenden Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend (vgl. dazu z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom V B 82/04, BFH/NV 2005, 568; vom I B 108/10, BFH/NV 2011, 1924). Auch der umfangreich begründete Vorhalt des Klägers, das FG habe insoweit gegen den klaren Inhalt der Akten verstoßen, trägt deshalb nicht, weil der Kläger zu Recht selbst ausführt, das FG habe die Bestandskraft des nämlichen Bescheids zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht und also erkannt. Hat das FG einen bestimmten Akteninhalt zur Kenntnis genommen, aus ihm aber die (vermeintlich) falschen materiell-rechtlichen Schlüsse gezogen, so wird nach den vorstehenden Ausführungen gerade kein Verfahrensfehler, sondern nur ein materiell-rechtlicher Fehler dargelegt.

3 2. Auch soweit der Kläger rügt, das FG habe es unterlassen, seine vorgenannte Rechtsauffassung auf eine gesetzliche Vorschrift zu stützen, macht der Kläger keinen Verfahrensfehler geltend. Mit dieser Einlassung legt er nicht etwa dar, das FG-Urteil sei i.S. des § 119 Nr. 6 FGO nicht mit Gründen versehen, sondern lediglich, dass die Begründung des FG einer gesetzlichen Grundlage entbehre. Auch insoweit rügt der Kläger nur die Verletzung materiellen Rechts.

4 3. Ebenfalls einen materiell-rechtlichen und keinen Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO rügt der Kläger, wenn er ausführt, das FG habe auf S. 16 seines Urteils rechtsfehlerhaft ausgeführt, von einer unzulässig angesetzten Bilanzposition könne keine Bindung für die die Mitunternehmerschaft betreffenden Bilanzen (Gesamthandsbilanz und Sonderbilanzen) ausgehen.

5 4. Nichts anderes gilt, soweit der Kläger rügt, das FG habe sich nicht hinreichend mit den von der GmbH & Co. KG im Rahmen der Bilanzierung auf den exakt umgesetzten Vorgaben aus dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom IV B 2-S 2176/07/0001, 2008/0027617 (BStBl I 2008, 317, Rz 1, 2. Absatz) auseinandergesetzt. Es ist zwar richtig, dass dort auf die BFH-Rechtsprechung abgehoben und unter Bezugnahme auf das (BFHE 213, 315, BStBl II 2008, 171) ausgeführt wird, dass der zur Pensionsrückstellung korrespondierende Aktivposten ausschließlich in der Sonderbilanz des begünstigten Gesellschafters zu aktivieren und diese Rechtsprechung auch auf bereits vorher bestehende Pensionszusagen anzuwenden ist, was bedeutet, dass in solchen Fällen im ersten Jahr, dessen Veranlagung verfahrensrechtlich noch geändert werden kann, in der Sonderbilanz des begünstigten Gesellschafters die bisher nicht aktivierte Zuführung zur Pensionsrückstellung gewinnerhöhend nachzuholen ist. Wenn der Kläger dazu aber ausführt, das FG habe sich mit diesen Aussagen nicht hinreichend beschäftigt, weil es sie im Streitfall nicht für einschlägig erachtet habe, so macht er wiederum nur die fehlerhafte Anwendung des materiellen Rechts geltend. Das gilt auch, soweit der Kläger umfangreiche Ausführungen dazu macht, welche weiteren Rechtsfragen das FG zu prüfen gehabt hätte, wenn es die vorgenannte BFH-Rechtsprechung zutreffend angewendet hätte. Auch aus der Einlassung, die Lösung des FG lasse die im BMF-Schreiben in BStBl I 2008, 317 (Rz 1) vorgesehene Übergangsregelung leerlaufen, ergibt sich nur, dass der Kläger die materiell-rechtliche Lösung des FG für unzutreffend hält.

6 5. Soweit der Kläger in seiner Beschwerdebegründung vom . meint, aus den vorstehenden und auf den konkreten Streitfall bezogenen Ausführungen ergebe sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, hat die Beschwerde ebenfalls keinen Erfolg, da es schon an der Darlegung einer konkreten Rechtsfrage fehlt.

7 6. Soweit der Kläger meint, das Urteil des FG sei vor dem Hintergrund des (BFHE 190, 404, BStBl II 2000, 129) unzutreffend, macht der Kläger wiederum nur die fehlerhafte Anwendung der dort niedergelegten Urteilsgrundsätze und also wiederum nur die fehlerhafte Anwendung des materiellen Rechts geltend. Eine Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO legt der Kläger insoweit schon deshalb nicht dar, weil er eine solche nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erkennbar gemacht hat. Zur schlüssigen Darlegung einer Abweichungsrüge hätte der Kläger insoweit u.a. tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus den behaupteten, mit Datum sowie Aktenzeichen und/oder Fundstelle bezeichneten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen müssen, um so die behauptete Abweichung zu verdeutlichen (z.B. , BFH/NV 2011, 981). An derartigen Einlassungen fehlt es aber bei der Beschwerde des Klägers.

8 7. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom . schließlich die Zulassung der Revision auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache stützt, erfolgte dieses Vorbringen nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist gemäß § 116 Abs. 3 FGO. Dieses Vorbringen ist unbeachtlich (vgl. z.B. , BFH/NV 2007, 1705, m.w.N.).

9 8. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

10 9. Der Beschluss ergeht im Übrigen nach § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ohne weitere Begründung, insbesondere ohne Wiedergabe des Tatbestandes.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2014:B.210814.IVB91.13.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2024 S. 933 Nr. 8
EAAAJ-69288