Weitere Verlängerung der Fristen zur Abgabe der Feststellungserklärungen und Anzeigen nach § 18 Außensteuergesetz (AStG) für das Feststellungsjahr 2022, dem ein Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft zugrunde liegt, das nach dem beginnt
(2023/0869888) -
Bezug: BStBl 2023 I S. 1581
Bezug: BStBl 2022 I S. 938
Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
Dieses BMF-Schreiben ergänzt die BStBl 2023 I S. 1581, und vom , BStBl 2022 I S. 938.
In Anbetracht der umfassenden Änderungen der Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 ff. AStG durch das Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz), die für Wirtschaftsjahre der Zwischengesellschaft anzuwenden sind, die nach dem beginnen, und der infolgedessen erfolgten Neufassung der amtlichen Vordrucke zur Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung werden die Fristen für die Abgabe der Erklärungen zur gesonderten und ggf. einheitlichen Feststellung nach § 18 Absatz 1 bis 3 AStG und für die Abgabe der Anzeigen nach § 18 Absatz 3 Satz 2 AStG, in denen nach § 8 Absatz 2 AStG geltend gemacht wird, dass eine Hinzurechnung unterbleibt, für das Feststellungsjahr 2022, d. h. für Wirtschaftsjahre der Zwischengesellschaft, die nach dem beginnen, nach § 109 Abgabenordnung (AO) allgemein wie folgt verlängert:
Feststellungserklärungen und Anzeigen nach § 18 Absatz 3 AStG, die sich auf das Feststellungsjahr 2022 beziehen und Wirtschaftsjahre der Zwischengesellschaft betreffen, die nach dem beginnen, und nicht von einer Person, einer Gesellschaft, einem Verband, einer Vereinigung, einer Behörde oder einer Körperschaft im Sinne der §§ 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) erstellt werden (nicht beratene Fälle), sind nach § 149 Absatz 2 Satz 1 i. V. m. § 109 Absatz 1 AO spätestens bis zum abzugeben.
Sofern Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG mit der Erstellung der in § 149 Absatz 3 AO genannten Erklärungen beauftragt sind (beratene Fälle), sind diese Feststellungserklärungen – vorbehaltlich einer Vorabanforderung nach § 149 Absatz 4 AO – und Anzeigen nach § 18 Absatz 3 AStG spätestens bis zum abzugeben (vgl. § 149 Absatz 3 i. V. m. § 109 Absatz 2 AO i. V. m. Artikel 97 § 36 Absatz 3 Nummer 1 EGAO), da allgemein davon ausgegangen wird, dass Steuerpflichtige bis zum vorgenannten Termin ohne Verschulden verhindert sind oder waren, die Erklärungsfrist einzuhalten.
Die Fristverlängerungen sind von Amts wegen zu beachten. Eines gesonderten Antrags auf Fristverlängerung bedarf es insoweit nicht.
Die Feststellungserklärungen und Anzeigen für die Feststellungsjahre ab 2022, die Wirtschaftsjahre der Zwischengesellschaft betreffen, die nach dem beginnen, sind nach § 18 Absatz 3 AStG unter Verwendung der an die geänderte Rechtslage angepassten Vordrucke abzugeben. Diese werden in Kürze mit gesondertem BMF-Schreiben veröffentlicht.
BMF v. - IV B 5 - S 1365/21/10001 :003
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2024 I Seite 983
EStB 2024 S. 254 Nr. 7
DAAAJ-69190