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Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft
Auffrischung der Grundsätze
Das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft nach § 25b UStG ist eine Sondervorschrift, welche die Rechtsfolgen des § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG i. V. mit § 1a UStG modifiziert und an die Besonderheiten des Reihengeschäfts in § 3 Abs. 6a UStG anknüpft. Es ist nämlich in den Fällen, in welchen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen vorgesehen, dass sofern der Gegenstand vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer und von einem Mitgliedstaat in einen anderen gelangt, die Voraussetzungen des § 1a Abs. 1 Nr. 1 UStG für alle Abnehmer erfüllt sind. Hintergrund ist, dass bei den jeweiligen Lieferungen der beteiligten Unternehmer der Liefergegenstand über innergemeinschaftliche Grenzen gelangt. Es kann insoweit auch nicht angenommen werden, dass nur bei der ersten Lieferung der Gegenstand die innergemeinschaftliche Grenze überschreitet, da § 1a Abs. 1 Nr. 1 UStG an das tatsächliche Gelangen des Gegenstandes anknüpft. Dies ist dabei bei allen Lieferungen der Fall.
I. Allgemeine Grundsätze
Genau an dieser Stelle setzt sodann § 25b UStG als grundsätzliche Vereinfachungsregelung an. Die Norm soll erreichen, dass der mittlere Lieferer und somit erste Abnehmer (sog. Zwischenhändler) seine Lieferung nicht im Inland versteuern muss. Die umsatzsteuerlichen Pflichten im Inland solle...