Instanzenzug: Az: VI-5 Kart 5/21 (V) Beschluss
Gründe
1Die Betroffene hat die Beschwerde im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (BGH, Beschlüsse vom - EnVR 19/10, juris Rn. 1; vom - EnVR 47/12, juris Rn. 2 mwN).
2Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 EnWG. Zwar entspricht es nach der Rechtsprechung des Senats regelmäßig der Billigkeit, die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Regulierungsbehörde anzuordnen, wenn der Beschwerdeführer sich durch die Rücknahme seiner Beschwerde in die Rolle des Unterlegenen begeben hat (BGH, Beschlüsse vom - EnVR 75/07, juris Rn. 1; vom - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 Rn. 2 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme). Indes ist eine solche Kostenfolge unbillig, wenn sich der Beschwerdeführer in einer außergerichtlichen Einigung über die Erledigung des Streits zur Rücknahme verpflichtet hat (vgl. , juris Rn. 2). Ist dabei - wie hier - auch eine Einigung über die Verteilung der Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens erzielt worden, ist diese nach Rücknahme der Beschwerde grundsätzlich bei der anschließend zu treffenden Kostenentscheidung zugrunde zu legen. Soweit der Senat in früheren Entscheidungen angenommen hat, es entspräche bei einer außergerichtlichen Einigung grundsätzlich der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben, da hierin ein Fall gegenseitigen Nachgebens läge, steht diese Rechtsprechungspraxis immer unter dem Vorbehalt einer von den Verfahrensbeteiligten vereinbarten Kostenregelung (vgl. BGH, Beschlüsse vom - EnVR 19/10, juris Rn. 2; vom - EnVR 11/11, juris Rn. 2), wie sie hier vorliegt.
3Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:280524BENVR64.23.0
Fundstelle(n):
NAAAJ-69113