Einheitliche Anwendung des § 6 Abs. 4 GrEStG auf Grund und Boden und darauf errichtetes Gebäude auch dann, wenn das Gebäude erst nach Erwerb oder Aufstockung der Beteiligung des grundstückserwerbenden Gesamthänders errichtet wurde
Leitsatz
Die Frage, ob die Steuervergünstigung des § 6 Abs. 2 GrEStG 1983 nach Absatz 4 der Vorschrift zu versagen oder zu verringern ist, kann hinsichtlich des Grundstücks und eines darauf errichteten Gebäudes, die grunderwerbsteuerrechtlich eine Einheit i. S. des § 2 GrEStG 1983 bilden, nur einheitlich beantwortet werden. Ist die Steuervergünstigung für den Erwerb des Grundstücks nach § 6 Abs. 4 GrEStG 1983 zu versagen oder zu verringern, so gilt dies für das miterworbene Gebäude auch dann, wenn dieses erst errichtet worden ist, nachdem der grundstückserwerbende Gesamthänder seine Beteiligung an der Gesellschaft erworben oder aufgestockt hat.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1997 II Seite 663 BFH/NV 1997 S. 432 Nr. -1 MAAAA-95980
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