BGH Beschluss v. - VIII ZA 5/24

Instanzenzug: Az: 5 S 32/23vorgehend Az: 25 C 267/13

Gründe

11. Die Ablehnungsgesuche des Klägers gegen die im Tenor bezeichneten, an dem Beschluss des Senats vom (VIII ZB 80/20, juris) beteiligten Richter sind offensichtlich unzulässig und deshalb unter Mitwirkung der der zuständigen Spruchgruppe angehörenden (abgelehnten) Richter des Senats zu verwerfen (vgl. Senatsbeschlüsse vom - VIII ZB 80/18, juris Rn. 10 f.; vom - VIII ZA 11/19, juris Rn. 1 f.; jeweils mwN).

2Zum einen betrifft der vorgenannte Beschluss weder das vorliegende Verfahren noch dessen Parteien und steht hiermit auch nicht in einem Zusammenhang. Zum anderen trägt der Kläger keine Befangenheitsgründe vor, die sich individuell auf die an dem vorgenannten Beschluss beteiligten Richter beziehen, sondern legt diesen lediglich zur Last, eine fehlerhafte Entscheidung getroffen zu haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom - VIII ZB 61/22, juris Rn. 1; vom - IV ZR 137/21, juris Rn. 3 mwN).

32. Das Ablehnungsgesuch gegen die Rechtspflegerin P.       ist gemäß §§ 10, 28 RpflG in Verbindung mit §§ 41 ff. ZPO als unzulässig zu verwerfen. Denn die abgelehnte Rechtspflegerin hat mit der Erstellung und Übersendung des von dem Kläger beanstandeten Hinweisschreibens vom lediglich ihrer Amtspflicht im Rahmen der ihr übertragenen Geschäfte genügt.

43. Die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren und auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts (§ 121 ZPO) sind abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine - entgegen der Ansicht des Klägers hier bereits nicht statthafte (§ 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) - Nichtzulassungsbeschwerde wäre auch deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 544 Abs. 3 ZPO eingelegt worden ist.

5Dies gilt auch, soweit der Kläger mit Schreiben vom Prozesskostenhilfe nur noch "hilfsweise für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde" beantragt hat. Denn eine - hier zwar nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte (vgl. , juris Rn. 7 mwN) - Rechtsbeschwerde wäre - worauf der Kläger durch die Rechtspflegerin bereits hingewiesen worden ist - ebenfalls als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingelegt worden ist.

6Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) wegen der Versäumung der Rechtsmittelfristen kommt - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht in Betracht (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom - VIII ZA 15/20, juris Rn. 6 ff. mwN). Denn der Kläger hat nach der Zustellung des im Tenor näher bezeichneten Beschlusses am an seinen Prozessbevollmächtigten erst am und damit nach dem Ablauf der Rechtsmittelfristen um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts nachgesucht.

7Anhaltspunkte dafür, dass er die Wahrung dieser Frist mittels eines Prozesskostenhilfeantrags unverschuldet versäumt hat (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom - VIII ZB 15/16, NJW-RR 2017, 691 Rn. 15), hat er weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich. Insbesondere war die Versäumung der Frist - anders als der Kläger meint - nicht deshalb unverschuldet, weil der Beschluss, dessen Anfechtung der Kläger beabsichtigt, eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht enthält. Die Vorschrift des § 233 Satz 2 ZPO, wonach ein Fehlen des Verschuldens vermutet wird, wenn die nach § 232 ZPO vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist, greift im vorliegenden Fall nicht ein. Denn die Pflicht zur Belehrung gilt gemäß § 232 Satz 2 Halbs. 1 ZPO - von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen (vgl. hierzu , NJW 2016, 1827 Rn. 6 f.) - nicht in Verfahren, in denen eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt gemäß § 78 ZPO - wie vorliegend - vorgeschrieben ist.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:070524BVIIIZA5.24.0

Fundstelle(n):
JAAAJ-69094