Sächsisches Staatsministerium der Finanzen - 32 - S 2440/11/151 - 2024/17490 BStBl 2024 I S. 718

Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse im Freistaat Sachsen für das Kalenderjahr 2024

  1. Nach den staatlich anerkannten Kirchensteuerbeschlüssen für das Kalenderjahr 2024 der im Freistaat Sachsen steuerberechtigten evangelischen Landeskirchen und römisch-katholischen Bistümer beträgt der Kirchensteuersatz, vorbehaltlich der Ausführungen in Nummer 2 zur Steuerpauschalierung, 9 Prozent der Einkommen-, Lohn- bzw. Kapitalertragsteuer.

    Die Kirchensteuer vom Einkommen beträgt höchstens 3,5 Prozent des zu versteuernden Einkommens (Kappung). Gehört der Ehegatte oder Lebenspartner eines Kirchensteuerpflichtigen keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft an und werden die Ehegatten oder Lebenspartner zur Einkommensteuer zusammenveranlagt, beträgt die Kirchensteuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten oder Lebenspartners höchstens 3,5 Prozent seines Anteils am gemeinsam zu versteuernden Einkommen, der sich aus dem Verhältnis der Summe seiner Einkünfte zur Summe der Einkünfte beider Ehegatten oder Lebenspartner ergibt. Nicht der Kappung unterliegt die Kirchensteuer, die als Zuschlag zur Lohnsteuer, zur Kapitalertragsteuer oder auf die nach § 32d Absatz 3 und 4 in Verbindung mit Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelte Einkommensteuer erhoben wird.

    Vor der Berechnung der Kirchensteuer ist die Bemessungsgrundlage (Einkommen-, Lohn-, Kapitalertragsteuer) nach § 51a EStG zu ermitteln. Dies gilt entsprechend bei der Ermittlung der maßgebenden Bemessungsgrundlage für die Kappung und zur Aufteilung der Bemessungsgrundlage in glaubensverschiedenen Ehen oder Lebenspartnerschaften.

  2. In Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40, § 40a Absatz 1, 2a und 3 und § 40b EStG ist im vereinfachten Verfahren die Kirchensteuer mit 5 Prozent der pauschalen Lohnsteuer sämtlicher Arbeitnehmer zu erheben. Die so ermittelte pauschale Kirchensteuer ist in der Lohnsteuer-Anmeldung gesondert anzugeben. Die Aufteilung im Verhältnis 18 : 82 auf die Konfessionen "römisch-katholisch" und "evangelisch" wird von der Finanzverwaltung übernommen.

    Wendet der Arbeitgeber das Nachweisverfahren an und weist nach, dass einzelne Arbeitnehmer keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, ist für diese Arbeitnehmer keine Kirchensteuer und für alle übrigen Arbeitnehmer Kirchensteuer in Höhe von 9 Prozent (allgemeiner Kirchensteuersatz) der pauschalen Lohnsteuer zu erheben. Diese Kirchensteuer ist grundsätzlich der jeweils kirchensteuererhebenden Körperschaft zuzuordnen. Kann der Arbeitgeber für einzelne Arbeitnehmer die Zuordnung zur jeweiligen kirchensteuererhebenden Körperschaft nicht vornehmen, gilt insoweit ebenfalls der allgemeine Kirchensteuersatz. Die Finanzverwaltung teilt dann die auf diese Arbeitnehmer entfallende Kirchensteuer entsprechend den Bestimmungen im ersten Absatz auf.

    Die zur Bemessung der Kirchensteuer bei der Pauschalierung der Lohnsteuer getroffenen Regelungen gelten zur Bemessung der Kirchensteuer bei der Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37a und § 37b EStG sinngemäß.

  3. Für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft gilt im Freistaat Sachsen folgende von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Anerkennung festgelegte Tabelle:

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    Stufe
    Bemessungsgrundlage (gemeinsam zu versteuerndes Einkommen)
    Jährliches
    Monatliches
    besonderes Kirchgeld
    EUR
    EUR
    EUR
    1
    40.000- 47.499
    96
    8
    2
    47.500- 59.999
    156
    13
    3
    60.000- 72.499
    276
    23
    4
    72.500- 84.999
    396
    33
    5
    85.000- 97.499
    540
    45
    6
    97.500-109.999
    696
    58
    7
    110.000-134.999
    840
    70
    8
    135.000-159.999
    1.200
    100
    9
    160.000-184.999
    1.560
    130
    10
    185.000-209.999
    1.860
    155
    11
    210.000-259.999
    2.220
    185
    12
    260.000-309.999
    2.940
    245
    13
    310.000 und mehr
    3.600
    300

    Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft ist § 51a EStG zu beachten; unter sinngemäßer Anwendung von § 51a Absatz 2 EStG ist das zu versteuernde Einkommen im Sinne von § 2 Absatz 5 EStG entsprechend zu erhöhen bzw. zu mindern.

    Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die Kirchensteuerpflicht gegeben ist, ein monatliches besonderes Kirchgeld erhoben, welches einem Zwölftel des jährlichen besonderen Kirchgeldes entspricht. Beginnt oder endet die glaubensverschiedene Ehe oder Lebenspartnerschaft im Laufe eines Kalenderjahres, ist das jährliche besondere Kirchgeld für jeden vollen Kalendermonat, in dem die glaubensverschiedene Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht bestanden hat, um ein Zwölftel zu kürzen.

    Zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen und dem besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft ist eine Vergleichsberechnung durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird. In den Vergleich ist die Kirchensteuer vom Einkommen nicht einzubeziehen, soweit sie auf der Einkommensteuer nach dem besonderen Steuertarif des § 32d EStG beruht. Die Kirchensteuer auf die Einkommensteuer nach dem besonderen Steuertarif des § 32d EStG ist zusätzlich zum besonderen Kirchgeld zu erheben.

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen v. - 32 - S 2440/11/151 - 2024/17490

Fundstelle(n):
BStBl 2024 I Seite 718
LAAAJ-69037