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Besetzung des Prüfungsausschusses in der Steuerberaterprüfung
Es ist ein anerkannter allgemeiner Grundsatz des Prüfungsrechts, dass nur fachlich hinreichend qualifizierte Personen als Prüfer eingesetzt werden dürfen (Senatsurteil vom - VII R 111/98 NWB GAAAA-96672, BStBl 1999 II S. 803). Dieser Grundsatz wird nicht allein dadurch verletzt, dass ein Vertreter der Wirtschaft zum Mitglied des Prüfungsausschusses neben zwei Steuerberatern (und den übrigen Mitgliedern von der Finanzverwaltungsseite) bestellt wurde (Bezug: § 35 Abs. 1 Satz 3, § 37b Abs. 5 Satz 1, § 158 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d StBerG).
(1) Die Klägerin hat die Steuerberaterprüfung nicht bestanden. Sie monierte, 35 Abs. 1 Satz 3 StBerG i. V. mit § 158 Nr. 1 Buchst. d StBerG i. V. mit § 10 DVStB genügten dem prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit nicht, weil darin zwei verschiedene Varianten der Besetzung des Prüfungsausschusses vorge...