Doppelbesteuerung/Einkommensteuer/Körperschaftsteuer; Zuordnung von Betriebsausgaben zu steuerfreien Schachteldividenden
Leitsatz
1. Art. 20 Abs. 1 Buchst. a DBA-Frankreich stellt für die Gewährung des Schachtelprivilegs nur auf die allgemeine Quellenbesteuerungsnorm des Art. 9 Abs. 2 DBA-Frankreich und nicht auf die Sondervorschrift des Art. 9 Abs. 4 DBA-Frankreich ab.
2. In Art. 20 Abs. 1 Buchst. a DBA-Frankreich (= Methodenartikel) wird der Einkünftebegriff als Oberbegriff für die in Art. 3 bis 18 DBA-Frankreich genannten Einkunftsarten verwendet. Er ist in einem abkommensrechtlichen Sinne zu verstehen.
3. Es muß dem Art.20 Abs. 1 Buchst. a DBA-Frankreich entnommen werden, ob sich die Steuerbefreiung auf ,,Einkünfte'' oder ,,Einnahmen'' im Sinne des innerstaatlichen deutschen Steuerrechts bezieht.
4. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist unter ,,Dividende'' i. S. des Art. 9 Abs. 6 DBA-Frankreich die Einnahme eines Gesellschafters aus seiner Beteiligung vor allem an einer Kapitalgesellschaft zu verstehen.
5. Bezieht sich die in Art. 20 Abs. 1 Buchst. a und b (aa) DBA-Frankreich vorgesehene Steuerbefreiung auf Dividenden im Sinne von Einnahmen, so ergibt sich für Schuldzinsen kein Betriebsausgabenabzugsverbot, wenn keine steuerfreien Dividenden fließen. Fließen steuerfreie Dividenden, besteht ein Abzugsverbot nur bis zu ihrer Höhe, wenn und soweit im übrigen ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Betriebsausgaben und steuerfreien Schachteldividenden besteht.
6. Es besteht keine Veranlassung, § 3c EStG speziell für den Bereich steuerfreier Schachteldividenden teleologisch reduziert dahin auszulegen, daß sämtliche Betriebsausgaben der die Dividende vereinnahmenden Muttergesellschaft abziehbar sind.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1998 II Seite 63 BFH/NV 1996 S. 255 Nr. 9 MAAAA-95967
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