BGH Beschluss v. - StB 31/24

Gründe

11. Der Verurteilte steht nach Verbüßung der mit rechtskräftigem verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten unter Führungsaufsicht. Mit rechtskräftigem Beschluss vom hat das Oberlandesgericht deren Dauer auf fünf Jahre festgesetzt und sie näher ausgestaltet, unter anderem dem Verurteilten eine strafbewehrte Weisung zur elektronischen Überwachung seines Aufenthalts erteilt. Mit Verfügung vom hat es eine vorbefasste psychiatrische Sachverständige um gutachterliche Stellungnahme dazu ersucht, ob diese Weisung aufzuheben ist. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner durch Verteidigerschriftsatz eingelegten „sofortigen Beschwerde“. Er beanstandet die Auswahl der Sachverständigen, weil nach verfassungsrechtlicher Vorgabe repetitive Begutachtungen zu vermeiden seien.

22. Das Rechtsmittel ist unzulässig. Gegen die angefochtene Verfügung des Oberlandesgerichts findet nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO eine Beschwerde nicht statt.

3Nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte in Sachen, in denen diese im ersten Rechtszug zuständig sind, nur in den im dortigen Halbsatz 2 ausdrücklich aufgeführten Fällen zulässig. Entscheidungen über die Auswahl eines Sachverständigen unterfallen diesem Katalog ebenso wenig wie solche zur Führungsaufsicht (dazu , NStZ-RR 2019, 353 mwN). Für eine allenfalls im engsten Rahmen in Betracht kommende analoge Anwendung des § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO (vgl. , juris Rn. 4 mwN; ferner , juris Rn. 6) besteht in der gegebenen Konstellation kein Anlass.

4Darauf, ob das Rechtsmittel auch analog § 305 Satz 1 StPO unstatthaft wäre (in diesem Sinne u.a., MDR 1986, 256, 257; - 141 AR 234/13, NStZ 2014, 423, 424; MüKoStPO/Trück, 2. Aufl., § 73 Rn. 32), kommt es infolgedessen nicht an.

Schäfer                 Berg                 Hohoff

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:290524BSTB31.24.0

Fundstelle(n):
RAAAJ-68922