Instanzenzug: Az: IX ZB 7/24 Beschlussvorgehend Az: IX ZB 7/24vorgehend Az: 15 O 211/23
Gründe
I.
1Der Senat hat mit Beschluss vom die Rechtsbeschwerde der Kostenschuldnerin gegen den Beschluss der 15. Zivilkammer des als unzulässig verworfen.
2Mit Kostenrechnung des ist der Kostenschuldnerin eine Festgebühr in Höhe von 132 € gemäß Nr. 1826 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG in Rechnung gestellt worden. Gegen diese Kostenrechnung hat die Kostenschuldnerin mit Eingabe vom Erinnerung eingelegt. Sie macht der Sache nach geltend, das Landgericht hätte ihr im angefochtenen Beschluss Prozesskostenhilfe gewähren müssen. Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
II.
3Die Erinnerung der Kostenschuldnerin ist statthaft (§ 66 Abs. 1 GKG) und auch im Übrigen zulässig. Zur Entscheidung ist gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter berufen.
4In der Sache hat die Erinnerung keinen Erfolg. Im Erinnerungsverfahren können nur diejenigen Maßnahmen und Entscheidungen überprüft werden, die im Rahmen des Kostenansatzverfahrens getroffen worden sind. Gegenstand des Erinnerungsverfahrens ist daher nicht die inhaltliche Richtigkeit der dem Kostenansatz zugrundeliegenden Entscheidung, welche sowohl für den Kostenbeamten als auch für das Gericht, das über die Erinnerung entscheiden muss, bindend ist (, BFH/NV 2003, 1603; Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 5. Auflage 2021 § 66 GKG Rn. 41). Nach diesen Grundsätzen ist das Vorbringen der Kostenschuldnerin für den Kostenansatz in vorliegender Sache rechtlich nicht erheblich.
5Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Kunnes
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:270524BIXZB7.24.0
Fundstelle(n):
XAAAJ-68920