Steuerliche Behandlung einer französischen Pension als eine einer deutschen Beamtenpension vergleichbare Leistung im Rahmen
des Progressionsvorbehalts
Leitsatz
1. Bezieht die im Inland ansässige Steuerpflichtge von der öffentlichen französischen Kasse „Centre de Gestion Retraites in
Nantes” ausweislich der eingereichten Bescheinigung eine Pension „la Pension civile de retraite” vom „Ministère de l'Économie
des Finances et de L'Industrie” als verbeamtete Lehrerin, steht das Besteuerungsrecht nach dem – gegenüber Art. 13 Abs. 8
DBA FRA vorrangigen – Art. 14 Abs. 1 DBA FRA Frankreich zu, in Deutschland darf die Pension aber im Rahmen des Progressionsvorhalts
berücksichtigt werden.
2. Dabei entspricht die französische Pension nicht einer Leibrente gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG (mit der Folge einer
Berücksichtigung nur des Ertragsanteils im Rahmen des Progressionsvorbehalts), sondern vielmehr den Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (Beamtenpension) und ist entsprechend zu behandeln.
Fundstelle(n): PIStB 2024 S. 244 Nr. 9 PIStB 2024 S. 245 Nr. 9 BAAAJ-68881
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 21.03.2024 - 12 K 12067/21
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