Abzugsverbot nach § 8b Abs. 3 Satz 4 ff. KStG bei nicht dem Fremdvergleich standhaltenden Darlehensgewährungen zwischen Schwesterkapitalgesellschaften,
an denen nur natürliche Personen beteiligt sind, und Teilwertabschreibungen auf die Darlehens- und die Zinsforderungen
Leitsatz
1. § 8b Abs. 3 Satz 5 KStG erfasst in Verbindung mit § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG auch Gewinnminderungen zwischen Schwesterkapitalgesellschaften,
wenn an beiden nur natürliche Personen als Gesellschafter beteiligt sind (hier: Beteiligung einer natürlichen Person zu 100
% an einer Kapitalgesellschaft und zu 66 % an der Schwesterkapitalgesellschaft). Das Abzugsverbot nach § 8b Abs. 3 Satz 4
ff. KStG greift, wenn die Kapitalgesellschaft der Schwesterkapitalgesellschaft unter nicht dem Fremdvergleich standhaltenden
Bedingungen Darlehen gewährt hat und nunmehr eine Teilwertabschreibung auf diese Forderungen vornimmt; das Abzugsverbot erfasst
dann aber nur die Darlehen, nicht auch die Zinsen für die Darlehen.
2. § 8b Abs. 3 Satz 6 KStG stellt darauf ab, ob auch ein fremder Dritter das Darlehen bei sonst gleichen Umständen gewährt
oder noch nicht zurückgefordert hätte. Dabei sind nur die eigenen Sicherungsmittel der Gesellschaft zu berücksichtigen. Maßgebend
ist somit nicht nur der Zeitpunkt der Darlehensgewährung, sondern auch jeder mögliche Kündigungstermin beim Eintritt der Krise.
Darüber hinaus soll die Fremdüblichkeit nur gegeben sein, wenn das Darlehen beim Eintritt in die Krise tatsächlich zurückgefordert
wird. Die Feststellungslast für die Fremdüblichkeit trägt der Steuerpflichtige.
3. § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG erfasst sämtliche Darlehensforderungen, ungeachtet verzinslich oder unverzinslich bzw. ob eigenkapitalersetzend
oder fremdüblich. Von der Gewinnminderung aus der Inanspruchnahme von Sicherheiten sind die Fälle betroffen, in denen der
Gesellschafter der Gesellschaft nicht unmittelbar ein Darlehen gewährt, sondern für ein von der Gesellschaft aufgenommenes
Darlehen eine Sicherheit leistet und die Inanspruchnahme der Sicherheit eine Gewinnminderung auslöst, der kein adäquater Rückgriffsanspruch
gegenübersteht.
Fundstelle(n): DStR 2024 S. 1759 Nr. 31 DStRE 2024 S. 1011 Nr. 16 KAAAJ-68878
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 16.04.2024 - 8 K 8073/22
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