1. Der Vermögensverfall wird vermutet, wenn der Steuerberater in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen
ist. Die Gründe, die zu diesen Eintragungen geführt haben, sind unerheblich.
2. Der Ausnahmefall, dass die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind, und der Widerruf der Bestellung daher nicht
zwingend ist, kann dann vorliegen, wenn der Steuerberater seine Tätigkeit nur noch im Rahmen einer Gesellschaft ausübt und
mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet, die eine Gefährdung der Auftraggeber effektiv verhindern.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2024 S. 12 Nr. 27 LAAAJ-68869
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 04.04.2024 - 6 K 112/20
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