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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 31/21

Gesetze: UZK Art. 48; UZK Art. 77; UZK Art. 101; UZK Art. 102; UZK Art. 163; AO § 147

Zollrecht: Vorlage von Original-Präferenznachweisen im Rahmen einer Prüfung

Leitsatz

1. Ein Präferenznachweis ist grundsätzlich im Original aufzubewahren und auf Anforderung der Zollbehörden vorzulegen; Kopien sind nicht ausreichend.

2. Zu den Voraussetzungen, unter denen nach der Rechtsprechung des , Bonapharma, auf Grund des Vorliegens ganz außergewöhnlicher Umstände von der Vorlage von Original-Präferenznachweisen abzusehen ist.

3. Bedient sich der Anmelder im Rahmen der Zollabfertigung eines Zollvertreters und übergibt diesem die Original-Präferenznachweise, liegen bei späterem Verlust der Original-Präferenznachweise außergewöhnliche Umstände regelmäßig nicht vor, denn sowohl die rechtzeitige Rückgabe der Original-Präferenznachweise als auch ggf. die Beschaffung von Ersatz-Präferenznachweisen liegen allein im Verantwortungsbereich des Anmelders.

Fundstelle(n):
XAAAJ-68865

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 15.04.2024 - 4 K 31/21

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