Zollrecht: Vorlage von Original-Präferenznachweisen im Rahmen einer Prüfung
Leitsatz
1. Ein Präferenznachweis ist grundsätzlich im Original aufzubewahren und auf Anforderung der Zollbehörden vorzulegen; Kopien
sind nicht ausreichend.
2. Zu den Voraussetzungen, unter denen nach der Rechtsprechung des , Bonapharma,
auf Grund des Vorliegens ganz außergewöhnlicher Umstände von der Vorlage von Original-Präferenznachweisen abzusehen ist.
3. Bedient sich der Anmelder im Rahmen der Zollabfertigung eines Zollvertreters und übergibt diesem die Original-Präferenznachweise,
liegen bei späterem Verlust der Original-Präferenznachweise außergewöhnliche Umstände regelmäßig nicht vor, denn sowohl die
rechtzeitige Rückgabe der Original-Präferenznachweise als auch ggf. die Beschaffung von Ersatz-Präferenznachweisen liegen
allein im Verantwortungsbereich des Anmelders.
Fundstelle(n): XAAAJ-68865
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 15.04.2024 - 4 K 31/21
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