VO (EU) 2021/1119 Artikel 3

Artikel 3 Wissenschaftliche Beratung zum Klimawandel

(1) Der mit Artikel 10 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 401/2009 eingesetzte europäische wissenschaftliche Beirat für Klimawandel (im Folgenden „Beirat“) dient der Union aufgrund seiner Unabhängigkeit und seines wissenschaftlichen und technischen Fachwissens als Bezugspunkt für wissenschaftliche Erkenntnisse im Zusammenhang mit dem Klimawandel.

(2) Der Beirat hat folgende Aufgaben:

  1. Berücksichtigung der neusten wissenschaftlichen Erkenntnisse aus den Berichten des IPCC und der wissenschaftlichen Klimadaten, insbesondere der für die Union relevanten Informationen,

  2. wissenschaftliche Beratung und Erstellung von Berichten über bestehende und vorgeschlagene Maßnahmen, Klimaziele und indikative Treibhausgasbudgets der Union sowie deren Vereinbarkeit mit den Zielen dieser Verordnung und den internationalen Verpflichtungen der Union gemäß dem Übereinkommen von Paris,

  3. Beitrag zum Austausch unabhängiger wissenschaftlicher Erkenntnisse in den Bereichen Modellierung, Überwachung, vielversprechende Forschung und Innovationen, die zur Verringerung der Emissionen oder zur Steigerung des Abbaus von Treibhausgasen beitragen,

  4. Ermittlung von Maßnahmen und Möglichkeiten, die erforderlich sind, um die Klimaziele der Union zu verwirklichen,

  5. Schärfung des Bewusstseins für den Klimawandel und seine Auswirkungen sowie Förderung des Dialogs und der Zusammenarbeit zwischen wissenschaftlichen Gremien innerhalb der Union als Ergänzung der bestehenden Tätigkeiten und Anstrengungen.

(3) Der Beirat lässt sich in seiner Tätigkeit von den besten verfügbaren und neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen leiten, einschließlich der neuesten Berichte des IPCC, des IPBES und anderer internationaler Gremien. Der Beirat wendet ein vollständig transparentes Verfahren an und macht seine Berichte öffentlich zugänglich. Er kann gegebenenfalls die Tätigkeit der in Absatz 4 erwähnten nationalen Klimaberatungsgremien berücksichtigen.

(4) Im Zusammenhang mit der Stärkung der Rolle der Wissenschaft im Bereich der Klimapolitik wird jeder Mitgliedstaat eingeladen, ein nationales Klimaberatungsgremium einzurichten, das dafür zuständig ist, den zuständigen nationalen Behörden gemäß den Vorgaben des betreffenden Mitgliedstaats wissenschaftliche fachkundige Beratung zur Klimapolitik zur Verfügung zu stellen. Beschließt ein Mitgliedstaat, ein solches Beratungsgremium einzurichten, so setzt er die EUA davon in Kenntnis.

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HAAAJ-68720