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NWB Nr. 24 vom Seite 1680

Differenzbesteuerung in der Gastronomie

© nasir1164 – stock.adobe.comDer Hinweis auf die Anwendung der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG auf der Rechnung ist überraschend. Es ist zwar gut möglich, dass der Gastronom die Zutaten von einem Nicht- oder Kleinunternehmer erworben hat. Oder, dass er sie gewonnen hat, indem er andere von ihm erworbene Produkte zerlegt hat (s. BFH V R 37/15; Abschn. 25a.1 Abs. 4a UStAE). Dennoch darf die Differenzbesteuerung nur für Lieferungen angewandt werden, während bei Restaurationsumsätzen bekanntlich sonstige Leistungen vorliegen. Zudem wird der Gast sicherlich froh sein, wenn es sich bei seinem Verzehr nicht um einen „Gebrauchtgegenstand“ handelt.

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