1. Keine Fortführung des Betriebs eines ehemaligen Versicherungsbezirksdirektors durch gelegentliche Versicherungsvermittlung; diese steht Betriebsveräußerung nicht entgegen 2. Provisionsrente beim Gewerbeertrag bei fehlendem Zusammenhang mit werbendem Betrieb
Leitsatz
1. Der Gewerbebetrieb, den ein Versicherungsbezirksdirektor unterhalten hat, kann sich in finanzieller, wirtschaftlicher und organisatorischer Hinsicht grundlegend von einem Betrieb unterscheiden, dessen Gegenstand sich in der gelegentlichen Vermittlung von Verträgen durch einen aus dem aktiven Erwerbsleben ausgeschiedenen Versicherungsvertreter erschöpft.
2. Der Ertrag aus der Veräußerung einer Büroeinrichtung in Zusammenhang mit der Einstellung des Betriebs unterliegt nicht der Gewerbesteuer (st. Rspr).
3. Im Unterschied zum Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB ist eine sog. Provisionsrente nicht als Gewerbeertrag zu erfassen, sofern ein Zusammenhang mit dem werbenden Betrieb fehlt.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1997 II Seite 573 BFH/NV 1997 S. 352 Nr. -1 LAAAA-95937
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