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LSG Sachsen-Anhalt Beschluss v. - L 2 AL 25/20

Gesetze: AltTZG § 10 Abs. 1 S. 1; AltTZG § 10 Abs. 1 S. 2; SGB III § 150 Abs. 2 S. 2; SGB III § 150 Abs. 2 S. 1 Nr. 5; GG Art. 3 Abs. 1

Leitsatz

Leitsatz:

1. Arbeitslose, die zuvor in Altersteilzeit gearbeitet haben, werden bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes nur bis zu dem Zeitpunkt durch die Berücksichtigung eines fiktiven Arbeitsentgelts privilegiert, zu dem sie erstmals eine Altersrente in Anspruch nehmen können. Dies gilt auch, wenn die Altersrente mit Abschlägen behaftet ist (vgl BSG, Urt v , B 7a AL 30/05 R, juris RN 14; BSG, Urt v , B 11 AL 31/21 R, juris RN 26).

2. Wird die Altersteilzeitvereinbarung bis zum Ende der Freistellungsphase und damit bis zum möglichen Altersrentenbeginn durchgeführt und scheidet der Arbeitnehmer vereinbarungsgemäß aus dem Arbeitsverhältnis aus, kann er von der Privilegierung des § 10 Abs 1 Satz 1 AltTZG nicht profitieren. Dies gilt auch, wenn sich die Gesetzeslage nach Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung geänderten hat (hier: durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz), der Arbeitslose dadurch die Möglichkeit erhalten hat, früher eine ungeminderte Rente in Anspruch zu nehmen, und er sich deshalb dafür entscheidet, für die nur wenige Monate dauernde Zwischenzeit Arbeitslosengeld in Anspruch zu nehmen.

Fundstelle(n):
RAAAJ-68585

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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 06.05.2024 - L 2 AL 25/20

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