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Zuständigkeit für die Außenprüfung bei beschränkt Steuerpflichtigen
Das BZSt ist nicht dafür zuständig, eine Außenprüfung anzuordnen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Steuerabzugs bei ausländischen Künstlern oder anderen beschränkt steuerpflichtigen Personen zu kontrollieren. Diese Aufgabe obliegt vielmehr dem örtlichen Finanzamt, wie der Bundesfinanzhof entschieden hat. Unberührt davon bleibt die grundsätzliche Befugnis des BZSt, an einer vom örtlichen Finanzamt angeordneten Außenprüfung teilzunehmen.
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Zum Verfahrensrecht haben wir noch ein weiteres Urteil ausgewählt. Wie der Bundesfinanzhof aktuell entschieden hat, ist das Bundeszentralamt für Steuern in Köln nicht dafür zuständig, eine Außenprüfung anzuordnen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Steuerabzugs bei ausländischen Künstlern oder anderen beschränkt steuerpflichtigen Personen zu kontrollieren. Diese Aufgabe obliegt vielmehr dem örtlichen Finanzamt. Unberührt davon bleibt die grundsätzliche Befugnis des Bundeszentralamts, an einer vom örtlichen Finanzamt angeordneten A...