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RENO Nr. 6 vom Seite 2

Das Kostenfestsetzungsverfahren – Teil 1

Rechtsfachwirtin Gabriele Waldschmidt

Die unterliegende Partei hat die Kosten des zivilrechtlichen Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.

Um einen Titel über diese Kosten zu erhalten, bedarf es der Kostenfestsetzung. Aber es gibt auch die Möglichkeit, die Kosten gegen die eigene Partei oder Kosten der Zwangsvollstreckung festsetzen zu lassen. In der jetzt beginnenden Serie wollen wir Ihnen die verschiedenen Möglichkeiten der Kostenfestsetzung näherbringen.

Die Kostenfestsetzung gegen die unterliegende Partei

Gemäß § 91 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreites zu tragen. Hierunter fallen auch Reisekosten bzw. die Entschädigung für durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis oder Auslagen.

Beispiel 1

A hatte Ende 2022 einen guten Vorsatz für das neue Jahr gefasst: er will mehr für seine Gesundheit tun, abnehmen und Sport treiben. Daher meldete er sich am in einem Sportstudio an und unterschrieb einen Vertrag, wonach er die Angebote des Sportstudios B gegen Zahlung eines monatlichen Betrages von 55 €, zahlbar jeweils zum 01. eines Monats, nutzen ...