BGH Beschluss v. - 5 StR 84/24

Instanzenzug: Az: 601 KLs 8/23

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen sowie wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Konstanz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und die Einziehungsentscheidung aus dem einbezogenen Urteil aufrechterhalten. Dagegen wendet sich die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

21. Der Schuldspruch in den Fällen 3., 5., 6. und 9. der Urteilsgründe, in denen sich die festgestellten Tathandlungen des Angeklagten auf den Handel mit – erheblichen Mengen – Marihuana bezogen, kann keinen Bestand haben. Denn am ist das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz – KCanG) in Kraft getreten (BGBl. I Nr. 109), was der Senat nach § 2 Abs. 3 StGB zu berücksichtigen hat; nach der Neuregelung unterfällt der Umgang mit Cannabis nicht mehr dem BtMG, sondern allein dem – milderen – KCanG (; vgl. insoweit zur nicht geringen Menge und zur Tenorierung ). Das vom Landgericht insoweit festgestellte Tatgeschehen ist nunmehr als Handeltreiben mit Cannabis (§ 2 Abs. 1 Nr. 4, § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG) zu würdigen. Dass sich die Taten auf Cannabis in nicht geringer Menge bezogen, stellt lediglich ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall dar (§ 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG), das im Schuldspruch keinen Ausdruck findet (KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 260 Rn. 31 mwN).

3Der Senat stellt den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 iVm § 354a StPO um. Die Regelung des § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der anhand von EncroChat-Protokollen und weiteren Beweismitteln überführte Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

42. In den von der Schuldspruchänderung betroffenen Fällen haben die Einzelstrafen keinen Bestand, weil der Strafrahmen des § 34 Abs. 3 KCanG gegenüber § 29a Abs. 1 BtMG milder ist. Der Wegfall der Einzelstrafen zieht die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe und der – für sich genommen rechtsfehlerfrei – nach § 55 Abs. 2 StGB aufrechterhaltenen Einziehungsentscheidung aus dem einbezogenen Urteil des Landgerichts Konstanz nach sich.

5Die Feststellungen zu den Strafaussprüchen sind von der Aufhebung nicht betroffen; sie können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO) und gegebenenfalls durch solche ergänzt werden, die zu den getroffenen nicht in Widerspruch stehen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:210524B5STR84.24.0

Fundstelle(n):
IAAAJ-68510