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Der Senator für Finanzen Bremen - S 0619 - 172 - 2277

§ 352 AO Einspruchsbefugnis bei der einheitlichen Feststellung (§ 352 AO) Anpassung/Ergänzung von Rechtsbehelfsbelehrungen und Vordrucken

Anlagen: - 1Muster -

Im Zusammenhang mit TOP 2 der AO-Besprechung am ist u.a. die Frage entstanden, ob Rechtsbehelfsbelehrungen in Feststellungssachen um einen Hinweis auf die Einspruchsbefugnis zu ergänzen sind.

Gem. § 352 Abs. 2 letzter Satz der Abgabenordnung -AO- gilt die Beschränkung der Einspruchsbefugnis auf den Empfangsbevollmächtigten nur dann, wenn die Beteiligten in der Feststellungserklärung oder in der Aufforderung zur Benennung des Empfangsbevollmächtigten darüber belehrt worden sind. Die entsprechende Einschränkung der Klagebefugnis setzt gem. § 48 FGO voraus, dass die Beteiligten spätestens in der Einspruchsentscheidung belehrt worden sind.

In aktuellen Fällen ist die notwendige Belehrung in den Feststellungserklärungen enthalten. Für die Aufforderung zur Benennung eines Empfangsbevollmächtigten steht der Vordruck AO 0640L im Fachinformationssystem zur Verfügung. Er enthält in der aktuellen Version ebenfalls eine Belehrung über die Einspruchsbefugnis (vgl. Anlage). Da zudem nach § 356 AO die Belehrung über die Einspruchsbefugnis kein notwendiger Bestandteil der Rechtsbehelfsbelehrung ist und die Rechtsbehelfsfrist sich daher nicht verlängert, wenn entsprechende Hinweise fehlen oder fehlerhaft sind, wird auf eine Erweiterung der Rechtsbehelfsbelehrung verzichtet. Dies gilt auch für die Einspruchsentscheidung in Feststellungssachen.

Nur wenn tatsächlich noch ein (Alt-) Fall vorliegt, bei dem bisher weder in der Feststellungserklärung noch in der Aufforderung zur Benennung eines Empfangsbevollmächtigten die notwendige Belehrung erfolgt ist, ist die Belehrung über die Klagebefugnis nachzuholen. Dazu ist die Rechtsbehelfsbelehrung in der Einspruchsentscheidung personell um folgenden Satz zu ergänzen:

”Zur Einlegung einer Klage ist der in § 48 Finanzgerichtsordnung -FGO- benannte Personenkreis befugt.”

Anlage


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Finanzamt Bremen-West
Freie Hansestadt Bremen
Finanzarnt Bremen-West Postfach 10 57 29 28057 Bremen
Auskunft erteilt
Frau Boullion
Zimmer 434 a
T (0421) 322 22 02
F 322 22 01
Datum und Zeichen
Ihres Schreibens
Aktenzeichen / Steuernummer
(bitte bei Antwort angeben)

Anforderung eines Zustellungsvertreters

Sehr geehrte Frau

Sie sind an dem oben angegebenen Grundstück beteiligt.

Nach § 183 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) sind die Beteiligten verpflichtet, dem Finanzamt einen im Inland wohnenden Vertreter zu benennen, der ermächtigt ist, für alle Beteiligten die in §§ 179, 180 AO vorgesehenen Feststellungsbescheide, die dazu ergehenden Rechtsbehelfsentscheidungen sowie die damit zusammenhängenden sonstigen Verfügungen und Mitteilungen der Finanzbehörden in Empfang zu nehmen (Empfangsbevollmächtigter).

Ich bitte innerhalb von vier Wochen um Mitteilung, welcher der Beteiligten in Ihrem Fall gegenüber dem Finanzamt als Empfangsbevollmächtigter auftreten soll.

Benennen Sie innerhalb dieser Frist keinen Empfangsbevollmächtigten, wird das Finanzamt die im Feststellungsverfahren ergehenden Bescheide in Zukunft Ihnen als Empfangsbevollmächtigten mit Wirkung für und gegen alle Beteiligten zugehen lassen (§ 183 Abs. 1 AO).

Ich weise darauf hin, dass dem von Ihnen zu benennenden bzw. dem von mir vorgeschlagenen Empfangsbevollmächtigten die ausschließliche Einspruchs- und Klagebefugnis zusteht (§ 352 AO, § 48 FGO).

Für die Benennung eines Empfangsbevollmächtigten können Sie den Anhang dieses Schreibens verwenden. Die übrigen Beteiligten erhalten ein gleichlautendes Schreiben.

Der Senator für Finanzen Bremen v. - S 0619 - 172 - 2277

Fundstelle(n):
OAAAA-95923