Aufwendungen des Arbeitgebers für Arbeitnehmern im Ausland unentgeltlich zur Verfügung gestellte Ferienhäuser sind beim Arbeitgeber unbegrenzt als Betriebsausgaben abziehbar
Leitsatz
Stellt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zu Erholungszwecken unentgeltlich angemietete Ferienhäuser zur Verfügung, so stellt dies Lohn für die erbrachte nichtselbständige Arbeit dar. Der Arbeitgeber kann die ihm hierfür entstehenden tatsächlichen Aufwendungen bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens auch dann als Betriebsausgaben abziehen, wenn die Ferienhäuser im Ausland (hier: Österreich und Italien) belegen sind. Auf die von den Arbeitnehmern nach § 8 Abs. 2 EStG i. V. m. der Sachbezugsverordnung zu versteuernden Werte kommt es nicht an.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1997 II Seite 539 BFH/NV 1997 S. 345 Nr. -1 KAAAA-95920
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