E-Bilanz; Veröffentlichung der Taxonomien 6.8 vom
(BStBl I S.
855),
vom
(BStBl I S. 500),
vom
(BStBl I S. 776),
vom
(BStBl I S. 714),
vom
(BStBl I S. 887),
vom
(BStBl I S. 639),
vom
(BStBl I S. 911),
vom
(BStBl I S. 954) und
vom
(BStBl I S. 994)
Bezug: BStBl 2011 I S. 855
Bezug: BStBl 2016 I S. 500
Bezug: BStBl 2017 I S. 776
Bezug: BStBl 2018 I S. 714
Bezug: BStBl 2019 I S. 887
Bezug: BStBl 2020 I S. 639
Bezug: BStBl 2021 I S. 911
Bezug: BStBl 2022 I S. 954
Bezug: BStBl 2023 I S. 994
Hiermit wird das aktualisierte Datenschema der Taxonomien (Version 6.8) als amtlich vorgeschriebener Datensatz nach § 5b EStG veröffentlicht. Die aktualisierten Taxonomien (Kern-, Ergänzungs- und Spezialtaxonomien) stehen unter www.esteuer.de zur Ansicht und zum Abruf bereit.
Die Taxonomien sind grundsätzlich für die Bilanzen der Wirtschaftsjahre zu verwenden, die nach dem beginnen (Wirtschaftsjahr 2025 oder 2025/2026). Sie gelten entsprechend für die in Rn. 1 des genannten Bilanzen sowie für Eröffnungsbilanzen, sofern diese nach dem aufzustellen sind. Es wird nicht beanstandet, wenn diese auch für das Wirtschaftsjahr 2024 oder 2024/2025 verwendet werden.
Die Übermittlungsmöglichkeit mit diesen neuen Taxonomien wird für Testfälle voraussichtlich ab November 2024 und für Echtfälle ab Mai 2025 gegeben sein.
Die einzelnen Änderungen in den Taxonomien ergeben sich aus dem ebenfalls unter www.esteuer.de eingestellten Änderungsnachweis.
In Rn. 16 des ist geregelt, dass die in den Taxonomien als „Mussfeld“ gekennzeichneten Positionen zwingend zu befüllen sind (Mindestumfang). Basierend auf diesem Grundsatz erfolgt in ERiC die sog. Mussfeldprüfung, wonach alle Mussfelder der Taxonomie im zu übermittelnden Datensatz enthalten sein müssen. Liegt kein Wert vor, erfolgt eine Übermittlung ohne Wert, d.h. mit NIL. Von diesem Grundsatz soll ab der Taxonomie-Version 6.9 in der Form abgewichen werden, dass nur noch die für die angegebene Rechtsform relevanten Mussfelder zwingend zu befüllen sind. Dies hat eine Reduzierung der Datensatzgröße zur Folge.
Es ist beabsichtigt, ab der Taxonomie-Version 6.9 die Mussfeldeigenschaft wie folgt zu definieren:
Mussfeld
Die in den Taxonomien als „Mussfeld“ gekennzeichneten Positionen, die für die jeweilige Rechtsform zulässig sind, sind zwingend zu befüllen (Mindestumfang). Bei Summenmussfeldern gilt dies auch für die darunter liegenden Ebenen (vgl. Rn. 14). Es wird elektronisch geprüft, ob formal alle Mussfelder, die für die jeweilige Rechtsform gültig sind, in den übermittelten Datensätzen enthalten sind. Sofern sich ein Mussfeld nicht mit Werten füllen lässt, weil die Position in der ordnungsmäßigen individuellen Buchführung nicht geführt wird oder aus ihr nicht ableitbar ist, ist zur erfolgreichen Übermittlung des Datensatzes die entsprechende Position ohne Wert (technisch: NIL-Wert) zu übermitteln.
Hierfür ist eine Änderung der Rn. 16 des in Vorbereitung. Zudem würde eine entsprechende Anpassung des Technischen Leitfadens und der ERiC-Regeln erfolgen. Diese Anpassungen erfolgen erst ab der Taxonomie-Version 6.9, um den Softwareherstellern für die Umsetzung eine ausreichende Vorlaufzeit gewährleisten zu können.
BMF v. - IV C 6 - S 2133-b/24/10001 :002
Fundstelle(n):
BStBl 2024 I Seite 928
EStB 2024 S. 253 Nr. 7
GAAAJ-68473