Online-Nachricht - Montag, 10.06.2024

Gesetzgebung | Keine Reduzierung der Festsetzungsfrist im Fall der Steuerhinterziehung geplant (hib)

Die Festsetzungsfrist im Fall der Steuerhinterziehung soll weiterhin 10 Jahre betragen. Dies geht aus einer Antwort der Bundesregierung (BT-Drucks. 20/11604) auf eine umfangreiche Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz (BT-Drucks. 20/11288) hervor. Nach Ansicht der Fragesteller drohe die geplante Verkürzung der Aufbewahrungspflicht von Buchungsbelegen als umfassendste Maßnahme des BEG IV aufgrund der strafrechtlichen Inkonsistenz de facto leerzulaufen.

Hierzu führt die Bundesregierung u.a. weiter aus:

  • Die Bundesregierung beabsichtigt keine Verkürzung der zehnjährigen Festsetzungsfrist bei Steuerhinterziehung. Diese dient dem Ziel, Steuerhinterziehung konsequent zu bekämpfen.

  • Wer Steuern hinterzieht oder leichtfertig verkürzt, ist nicht schutzbedürftig und muss mit einer verlängerten Festsetzungsfrist von zehn Jahren oder sogar eine Verfolgungsverjährung von 15 Jahren rechnen. Der steuerehrliche Bürger sollte nicht unnötig mit vermeidbarer Bürokratie belastet werden. Nur ihm sollte das vom Rechtsinstitut der Verjährung geschützte Vertrauen, nach Ablauf der regulären Verjährungsfrist im Interesse der Rechtssicherheit keinen Steuernachforderungen mehr ausgesetzt zu sein, zugutegehalten werden.

  • Die Regelung des § 169 Absatz 2 Satz 2 AO soll den mit einer Steuerhinterziehung einhergehenden objektiven Erschwernissen bei der Sachverhaltsaufklärung Rechnung tragen ().

  • Vor diesem Hintergrund ist eine verlängerte Festsetzungsfrist wichtig, um Steuerstraftaten aufdecken und aufklären zu können. Insbesondere in komplexen Fällen, wie z. B. Cum/Ex oder Fällen mit Auslandsbezug, ist eine entsprechend lange Festsetzungsfrist hilfreich, um die Taten entdecken und so aufklären zu können, dass eine Anklage erhoben werden kann.

Darüber hinaus informiert die Bundesregierung in ihrer Antwort auf den Umsetzungsstand beim Projekt „Digitaler GewSt-Bescheid“.

Keine Hoffnung auf einen reduzierten Bürokratieaufwand macht die Bundesregierung bei der im Zuge des Wachstumschancengesetz vorgenommene Ausweitung der steuerlichen Forschungszulage. Hier hatte die Unionsfraktion nach einer Vereinfachung bei der Miteinbeziehung von Sachkosten gefragt.

In ihrer Antwort geht die Bundesregierung ferner auf Fragen der Unionsfraktion nach möglichen Vereinfachungen im steuerlichen Freistellungsverfahren allgemein sowie speziell im Zusammenhang mit Lizenzgebühren sowie im Abzugsteuerentlastungsverfahren ein. Ebenfalls Thema ist die Einfuhrumsatzsteuer.

Die Unionsfraktion hatte ferner neben steuerlichen Aspekten auch Maßnahmen zur Entlastung kleiner Unternehmen und Betriebe in Bezug auf Datenschutzbestimmungen und Dokumentationspflichten, Bürokratiekosten infolge des Lieferkettensorgfaltsgesetzes (LkSG) sowie der nationalen Umsetzung von EU-Recht in Deutschland thematisiert.

Quelle: u.a. hib – heute im bundestag Nr. 395 (il)

Fundstelle(n):
IAAAJ-68455