Täuschungsversuch im Sinne des Art. 86 Abs. 6 UZK bei Umzug aus der Schweiz nach Deutschland und Überführung eines privaten
Pkw außerhalb der Öffnungszeiten der Eingangszollstelle in Österreich
Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung nach Art. 45 Abs. 3 UZK
Leitsatz
1. Ist ein in zollrechtlichen Fragen eher unerfahrener Steuerpflichtige aus der Schweiz nach Deutschland umgezogen, ist er
dabei mit einem privaten Pkw, der gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. c) Doppelbuchst. ii) ZollbefrVO als Übersiedlungsgut gilt und
die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach Art. 3 ZollbefrVO, Art. 5 Abs. 1 ZollbefrVO, Art. 7 Abs. 1 ZollbefrVO erfüllt,
über Österreich nach Deutschland gefahren und hat er beim Grenzübertritt seine zollrechtlichen Verpflichtungen, namentlich
die Pflicht zur Gestellung des Pkw (Art. 139 Abs. 1 UZK), nicht erfüllt, weil er die Eingangszollstelle in Österreich außerhalb
der Öffnungszeiten passiert hat, so ist infolgedessen gemäß Art. 79 Absatz 1 Buchst. a) UZK eine Einfuhrzollschuld entstanden;
es ist aber ernstlich zweifelhaft, ob bei diesem Sachverhalt ein – die Steuerbefreiung ausschließender – Täuschungsversuch
im Sinne von Art. 86 Abs. 6 UZK vorliegt, wenn der Steuerpflichtige z. B. eine Zollanmeldung für die Überführung von Übersiedlungsgut
in das besondere Zollverfahren der Endverwendung bereits vor dem Umzug ausgefüllt hatte und er sich zeitnah nach dem Umzug
bei der Zulassungsbehörde nach dem weiteren Verfahren erkundigt hat.
2. Es spricht viel dafür, einen Täuschungsversuch im Sinne von Art. 86 Abs. 6 UZK nicht schon dann anzunehmen, wenn vorsätzlich
(also mit Wissen und Wollen) gegen zollrechtliche Pflichten verstoßen wurde, sondern nur dann von einem Täuschungsversuch
auszugehen, wenn sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles eine unredliche Absicht oder ein sonstiger unlauterer
Beweggrund des Handelnden feststellen lässt. Eine Verkürzung von Abgaben muss dabei nicht zwingend beabsichtigt sein; vielmehr
dürfte auch das Motiv, zollamtliche Kontrollen oder Überwachungsmaßnahmen zu erschweren, genügen, um einen Täuschungsversuch
zu bejahen.
4. Ernste Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art im Sinne von Art. 45 Abs. 3 UZK – als Voraussetzungen für eine
Aussetzung /Aufhebung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung – sind insbesondere dann anzunehmen, wenn der Schuldner nicht
über ausreichende Mittel oder sonstige Möglichkeiten für eine Sicherheitsleistung verfügt. Die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast
liegt insoweit beim Schuldner. Dies hat der Unionsgesetzgeber durch die Aufnahme der Formulierung „auf der Grundlage der dokumentierten
Bewertung” in Art. 45 Abs. 3 UZK klargestellt (vgl. ).
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FG München, Beschluss v. 04.12.2023 - 14 V 1732/23
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