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FG München Urteil v. - 13 K 1318/23

Gesetze: FGO § 47 Abs. 1 S. 1, FGO § 47 Abs. 2 S. 1, FGO § 52a Abs. 4 S. 1 Nr. 2, FGO § 52d S. 1, FGO § 52d S. 2, FGO § 52d S. 3, FGO § 55 Abs. 1, FGO § 56 Abs. 1, FGO § 62 Abs. 2 S. 1, StBerG § 86b

Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) für Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften ab dem auch bei Anbringung der Klage beim Finanzamt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 FGO

Leitsatz

1. Steuerberater sowie Steuerberatungsgesellschaften, die als Berufsausübungsgesellschaften in das bei der Bundessteuerberaterkammer nach § 86b StBerG geführte amtliche Steuerberaterverzeichnis eingetragen sind, sind seit dem verpflichtet, für Schriftsätze und Anträge an ein Finanzgericht das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) zu nutzen. Das gilt auch für eine nach § 47 Abs. 2 Satz 1 FGO zulässige Klageeeinreichung beim Finanzamt; eine beim Finanzamt per Fax eingelegte Klage ist unwirksam.

2. Die vorübergehende Unmöglichkeit der Einreichung der Klage per beSt aus technischen Gründen ist nicht unverzüglich im Sinne des § 52d Satz 4 FGO geltend gemacht worden, wenn sie erst fast vier Monate später vorgetragen worden ist; die Ersatzeinreichung durch Fax an das Finanzamt ist daher unwirksam.

3. Eine Rechtsbehelfsbelehrung in einer Einspruchsentscheidung des Finanzamts ist auch dann nicht unrichtig im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO, wenn sie nicht ausdrücklich darauf hinweist, dass die verpflichtende Übermittlung elektronischer Dokumente durch Steuerberater auch bei der Anbringung der Klage beim Finanzamt gilt. In einer Rechtsbehelfsbelehrung kann nicht auf sämtliche Modalitäten hingewiesen werden.

4. Bei einer vorübergehenden technischen Störung des beSt ist eine etwaige fehlende beziehungsweise fehlerhafte Kenntnis der sich aus § 52d FGO ergebenden Rechtslage für Angehörige der rechts- und steuerberatenden Berufe im Hinblick auf eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht entschuldbar (vgl. ).

Fundstelle(n):
CAAAJ-68431

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FG München, Urteil v. 29.02.2024 - 13 K 1318/23

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