Instanzenzug: LG Frankfurt (Oder) Az: 4 KLs 7/23
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt. Zudem hat es den Angeklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld an zwei Neben- und Adhäsionsklägerinnen verurteilt und festgestellt, dass er verpflichtet ist, diesen alle zukünftig entstehenden Schäden zu ersetzen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2Der Adhäsionsausspruch hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand. Die geltend gemachten Prozesszinsen sind erst ab dem Tag zu entrichten, der auf die – hier am eingetretene – Rechtshängigkeit des Adhäsionsantrags folgt (st. Rspr.; vgl. etwa ). Ferner ergibt sich aus den Urteilsgründen, dass das Landgericht hinsichtlich des von einer dritten Neben- und Adhäsionsklägerin geltend gemachten Adhäsionsanspruches aus rechtlichen Gründen von einer Entscheidung abgesehen hat. Dies ist nach § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO im Urteilstenor zum Ausdruck zu bringen (vgl. , Rn. 4). Der Senat holt die Entscheidung in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO nach.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:300424B6STR74.24.0
Fundstelle(n):
UAAAJ-68412