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Ansprüche der Mieter im Zusammenhang mit der Mietpreisbremse
Ampel-Koalition verlängert die Regelungen zur Mietpreisbremse bis zum Jahr 2029
Seit Mitte des Jahrs 2015 reguliert die sog. Mietpreisbremse in Deutschland die Höhe der zulässigen Neuvertragsmiete im preisfreien Wohnungsbau: Bei der Neuvermietung einer Wohnung darf nur eine Miete vereinbart werden, die die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10 % überschreitet. Anfang April 2024 hat sich die Ampel-Koalition auf eine Verlängerung der geltenden Regelungen, die bis Ende 2025 befristet sind, bis zum Jahr 2029 geeinigt. Die äußerst komplexen Regelungen gelten in Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt, die von der Landesregierung in eine entsprechende Verordnung aufgenommen wurden. [i]Börstinghaus, NWB 21/2020 S. 1568Der Gesetzgeber hat deshalb bereits zweimal „nachgeschärft“ mit der Folge, dass die Rechtslage regional und zeitlich stark zersplittert. Inzwischen musste der Bundesgerichtshof zahlreiche Streitfragen entscheiden. Nachfolgend werden die aus der Mietpreisbremse resultierenden Ansprüche von Mietern im Einzelnen systematisch dargestellt.
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I. System der regionalen Mietpreisbegrenzung
[i]Beschränkung von Mieterhöhungen lange Zeit nur im BestandSeit 1971 werden in der Bundesrepublik Deutschland Mieterhöhungen im Bestand beschränkt. Die bis zu diesem Zeitpunkt bestehende Möglichkeit der...