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BFH Urteil v. - VII R 47/96 BStBl 1997 II S. 481

Gesetze: KN Unterpos. 9021 1100 und 3090DGebrZT Codenrn. 9021 1100 0001 und 0009UStG 1993 § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1UStG 1993 § 26 Abs. 2, Anl. Nr. 52 Buchst. aUStG 1980 Anl. Nr. 46 Buchst. aUStDV 1980 § 27FGO § 100 Abs. 1 Satz 4

Einzelkomponenten für Hüft- und Kniegelenkprothesen für Menschen unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz

Leitsatz

1. Die Beurteilung, ob ,,künstliche Gelenke'' oder Teile davon i. S. der entsprechenden Codenummern des DGebrZT vorliegen, richtet sich allein nach (einfuhr-)umsatzsteuerlichen Gesichtspunkten.

2. Einzelkomponenten für Hüft- und Kniegelenkprothesen sind einfuhrumsatzsteuerermäßigte künstliche Gelenke, keine nicht begünstigten Teile.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1997 II Seite 481
BFH/NV 1997 S. 397 Nr. -1
PAAAA-95898

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BFH, Urteil v. 14.01.1997 - VII R 47/96

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