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Bekanntgabe eines Grunderwerbsteuerbescheids bei Formwechsel
Wird eine KG formwechselnd in eine GmbH umgewandelt, ist ein nach dem Formwechsel noch an die KG adressierter Grunderwerbsteuerbescheid wirksam. Bei einem Formwechsel ändert sich nur die Rechtsform, während die rechtliche und wirtschaftliche Identität der Gesellschaft unverändert bleibt. Bei einer falschen Adressierung handelt es sich allenfalls um die unrichtige Bezeichnung ein und derselben Rechtsperson (Bezug: § 119 Abs. 1, § 124 Abs. 1 und 3, § 125 Abs. 1, § 173 Abs. 1 Nr. 1, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO; § 1 Abs. 2a, § 6 Abs. 1 und 3 GrEStG; § 190 Abs. 1, § 191, § 200 Abs. 1, § 202 Abs. 1 Nr. 1, § 214 UmwG).
Das Urteil des BFH war für die Klägerin günstig. Weil der falsch adressierte Bescheid nicht nichtig war, bestandskräftig wurde und die Voraussetzungen einer Korrekturvorschrift (§§ 172 ff. AO) nicht erfüllt waren, war das FA nicht zu ...