BVerfG Urteil v. - 1 BvR 2103/16

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

Gesetze: § 37 Abs 2 S 2 RVG, § 14 Abs 1 RVG

Instanzenzug: Az: KZR 6/15vorgehend Az: KZR 6/15vorgehend Az: 1 BvR 2103/16 Stattgebender Kammerbeschlussnachgehend Az: 1 BvR 2103/16 Kammerbeschluss

Gründe

1 Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts waren ausgehend von dem sich am Streitwert des Ausgangsverfahrens orientierenden subjektiven Interesse der Beschwerdeführerin Abschläge für die geschmälerte subjektive Bedeutung angesichts des lediglich prozessualen Zwischenerfolgs, ferner für die – jeweils im Verhältnis zur wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit – nur sehr untergeordnete objektive Bedeutung der Sache sowie relative Geringfügigkeit sowohl des Umfangs und als auch der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren vorzunehmen (§ 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG; vgl. BVerfGE 79, 365).

2 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20240514.1bvr210316

Fundstelle(n):
OAAAJ-68239