Instanzenzug: Az: 20 KLs 7/22
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffen unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Langenfeld vom zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Zudem hat es den Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung und mit versuchter Nötigung unter Auflösung der mit Beschluss des Amtsgerichts Langenfeld vom nachträglich gebildeten Gesamtgeldstrafe und unter Einbeziehung der Einzelstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Langenfeld vom zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Eine am gegen den Angeklagten verhängte Geldstrafe hat es daneben bestehen lassen.
2Gegen seine Verurteilung wendet sich der Beschwerdeführer mit der auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
31. Während der Schuldspruch und die Verhängung der Einzelstrafen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nicht zu beanstanden sind, hält die Bildung der Gesamtstrafe gemäß § 55 Abs. 1 StGB revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
4a) Das Landgericht hat rechtsfehlerhaft eine Zäsurwirkung der ersten Verurteilung des Angeklagten durch Strafbefehl des Amtsgerichts Langenfeld vom auch bezüglich der Vorverurteilungen angenommen, deren zugrundeliegenden Taten jeweils vor der Entscheidung vom begangen wurden. Dies betrifft vorliegend die Taten des Angeklagten, die mit Strafbefehlen des Amtsgerichts Langenfeld vom 12. November und geahndet worden waren. Aus diesen Taten und aus der hier abgeurteilten Tat vom hätte das Landgericht - unbeschadet eines Vorgehens nach § 55 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB - eine Gesamtstrafe bilden und lediglich für die hier abgeurteilte Tat vom , die nach der Entscheidung des Amtsgerichts Langenfeld vom begangen wurde, auf eine zweite Strafe erkennen müssen. Dies entspricht dem Grundgedanken des § 55 StGB, wonach Taten, die bei gemeinsamer Aburteilung nach den §§ 53, 54 StGB behandelt worden wären, auch bei getrennter Aburteilung dieselbe Behandlung erfahren sollen, so dass der Täter im Endergebnis weder besser noch schlechter gestellt ist (st. Rspr.; vgl. nur , BGHSt 33, 131, 132; vom - 3 StR 537/97, BGHSt 44, 179, 184, jeweils mwN).
5b) Insoweit kam dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Langenfeld vom keine Bindungswirkung zu. Der Umstand, dass das Amtsgericht hierin eine Entscheidung nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB getroffen und die dort gebildete Gesamtgeldstrafe neben einer verhängten Freiheitsstrafe gesondert bestehen gelassen hatte, hinderte das Landgericht nicht an einer eigenständigen Entscheidung über die Gesamtstrafe; eine solche war vielmehr geboten (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom - 2 StR 202/14, StraFo 2015, 30; vom - 5 StR 24/07, BGHR StGB § 55 Abs. 1 S. 1 Erledigung 3 Rn. 1 ff.; insoweit missverständlich Fischer, StGB, 71. Aufl., § 55 Rn. 15a mit Verweis auf einen - jedoch denselben Instanzenzug betreffenden - (3) 161 Ss 142/18 (24/18), OLGSt StGB § 53 Nr. 4).
62. Die zugehörigen Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen; sie haben daher Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO).
73. Die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer wird bei der neuen Gesamtstrafenbildung das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO in den Blick zu nehmen haben (vgl. hierzu , juris Rn. 6).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:170424B3STR113.24.0
Fundstelle(n):
MAAAJ-68231