Gründe
1Das Landgericht Freiburg – Jugendkammer –, das am das Hauptverfahren gegen den Angeklagten eröffnet hat, ist bereit, das beim Amtsgericht Köln – Jugendrichter – rechtshängige Verfahren zu übernehmen. Die Staatsanwaltschaft Freiburg – Zweigstelle Lörrach – hat mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Köln die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
2Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig.
3Das beim Amtsgericht Köln – Jugendrichter – rechtshängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Landgericht Freiburg – Jugendkammer – rechtshängigen Verfahren zu verbinden. Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:250324B2ARS81.24.0
Fundstelle(n):
LAAAJ-68227